Es sind bereits
2162
Stellungnahmen eingegangen.
Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:Name | Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft |
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Gabriele Rademacher | Bezugnehmend auf die "Verbotenen Demonstrationen" der Anti-AKW-Bewegung soll das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung zum Versammlungsrecht im sogenannten "Brockdorf-Beschluss" am 14.05.1985 u.a. formuliert haben: "In Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten hat die Versammlungsfreiheit die Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselements. Demonstrativer Protest kann insbesondere notwendig werden, wenn Repräsentativorgane mögliche Missstände und Fehlentwicklungen nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder aus Rücksichtnahme auf andere Interessen hinnehmen." In diesem Sinne entspricht der demonstrative Protest der Angeklagten einer Protestkultur, die letztlich eine Grundfeste des Demokratischen Staates ist. Diese mit Hilfe des zweckentfremdeten §129 StGB zu kriminalisieren, bedeutet bürgerliches Grundrecht zu unterminieren. Die Fragwürdigkeit dieser Anklage im Kontext unseres demokratischen Staates scheint sich gerade in der Herholung des §129StGB zu offenbaren. Ich formuliere es deutlicher: In einem totalitären/faschistischen Staat stellte sich diese Frage nicht, - es wäre schlicht der modus operandi. |
Hendrik Thölking | Der § 129 StGB ist für Mafia ähnliche Organisationen gedacht. Dass er jetzt für Menschen greifen soll, die sich für gutes Leben künftiger Generationen einsetzen, halte ich für absolut kritisch. |
Severin Wünsch | Wir leben alle auf einem Planeten, und haben auch nur diesen einen. Weil sich leider mit der Zerstörung dieses Planeten mehr Geld verdienen lässt als mit dessen Erhalt, scheint ziviler Ungehorsam, der darauf aufmerksam macht, unbequem. Aber auch Sie leben auf diesem einen Planeten. Also bitte, sehen Sie davon ab, Menschen zu belangen, die sich für den Erhalt Ihrer Heimat einsetzt. Verwenden Sie Ihre Zeit und Ressourcen lieber darauf, sie zu unterstützen. Denn es betrifft uns alle. |
Christiane Bertram | Menschen, die die Regierung und die Gesellschaft daran erinnern, dass Deutschland den Pariser Vertrag unterschrieben und sich damit zu den Klimazielen bekannt hat, und sich hierfür dezidiert friedlicher Methoden bedienen, mit dem Vorwurf der Teilnahme an einer "kriminellen Vereinigung" anzuklagen, ist meines Erachtens absurd. Sie handeln nicht, um einen eigenen Vorteil zu erreichen, sondern sie setzen ihre Zeit, Geld, Kraft dafür ein, weil es Ihnen um das Überleben von uns allen geht. Die EU-Gesetzesgebung ist hier sehr viel genauer und ergänzt den Paragraphen um die Absicht, sich selbst finanziell oder materiell zu bereichern. Genau dies kann der Letzten Generation und anderen Klimaschutz-Aktivist:innen nicht vorgeworfen werden. Sie handeln nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse von uns allen. Im GG wird in § 20a festgelegt: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Mit der Form des bewussten Verstoßes gegen rechtliche Normen und einzelne Gesetze setzt die Letzte Generation einen Akt, der auf die Beseitigung eines wahrgenommenen Unrechts abzielt. Es ist das empfundene moralische Recht auf politische Teilhabe und Gerechtigkeit. Das Widerstandsrecht ist ein Mittel, das sich in gewaltfreier Form, in einem symbolischen Verstoß gegen geltende staatliche Gesetze und Verordnungen äußert und damit auf die öffentliche Meinungsbildung abzielt. Das Ziel zivilen Ungehorsams ist die Durchsetzung von Rechten der Bürger in der bestehenden Ordnung und zielt nicht auf die Ablösung aktueller politischer Machtsysteme, wie in § 20 Abs. 4 GG, definiert und beschrieben. Da die Aktionen der Letzten Generation gewaltfrei sind und mit ihren Aktionen innerhalb der bestehenden Ordnung die Regierung dazu mahnen, die selbst gegebenen Verpflichtungen (Pariser Klimaabkommen) zu erfüllen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Klimaziele zu erreichen, ist eine Anklage unter dem Paragraphen 129 mit dem Vorwurf der Bildung einer "kriminellen Vereinigung" nicht haltbar. |