Es sind bereits
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Stellungnahmen eingegangen. Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:
Name Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Alfred Hartung Menschen, die sich selbstlos für Umweltschutz einsetzen, nach § 129 StGB anzuklagen, ist ein himmelschreiendes Unrecht
Nico Grabner Die Letzte Generation ist keine kriminelle Vereinigung, sondern eine Klimaschutzgruppe, die inzwischen zum Beispiel auch für das Europaparlament kandidiert.

Klimaschützen ist kein Verbrechen und deshalb bin ich entsetzt, dass einige Mitglieder behandelt werden als wären sie Mitglieder der Mafia!

Ihre Mittel, auf die Dringlichkeit von raschen und wirkungsvollen politischen Maßnahmen gegen die Klimakatastrophe hinzuweisen, sind gewaltfrei.

Das Ziel der Letzten Generation: Sie wollen die menschliche Zivilisation retten vor der Klimakatastrophe, in die die Menschheit immer weiter hineinläuft. Wenn die Treibhausgasemissionen, z. B. durch den Verkehr und Energiesektor, durch die Landwirtschaft, durch die Industrie und im Gebäudesektor, nicht schnell und drastisch reduziert werden, sind die Aussichten für die menschliche Zivilisation wie wir sie kennen dramatisch: Sie wird zu Grunde gehen und das Leiden durch die rapide Erderhitzung wird immer mehr und immer katastrophaler werden.

Ich teile mit der Letzten Generation das Ziel: Ich will ebenfalls unsere Lebensgrundlagen bewahren und konsequent und schnellstmöglich das fossile Zeitalter beenden und umsteuern, hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Ich will, dass nicht nur meine Generation, sondern auch unsere Kinder und Kindeskinder ein gutes Leben führen können.

Straßenblockaden erzeugen kein Klima der Angst, wie es bei kriminellen Banden der Fall wäre. Bilderrahmen mit Brei oder Farbe zu beschmutzen sind keine erheblichen Straftaten. Ich finde es völlig abwegig, aus solchen symbolischen Störaktionen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu konstruieren. Das höchste deutsche Gericht in Strafsachen, der Bundesgerichtshof BGH, gibt eine Erheblichkeitsschwelle für Ermittlungen wegen einer kriminellen Vereinigung vor. Diese Grundsätze der Rechtsprechung dürfen Sie nicht missachten und unerhebliche Störaktionen mit organisierter Kriminalität gleichsetzen.

Mein Eindruck: Die Strafverfahren wegen Bildung einer angeblich kriminellen Vereinigung sind politisch motiviert. Schließlich stören auch andere immer wieder den Verkehr und werden nicht mit solchen Verfahren überzogen, z. B. führten die Traktorproteste aus der Landwirtschaft nicht zu Verfahren gegen Bauernvereinigungen.

Ich habe den Eindruck, dass die Ermittlungen geführt werden, obwohl eigentlich klar ist, dass eine Verurteilung extrem unwahrscheinlich ist, weil das drastische Ermittlungen wie z. B. Abhören und Hausdurchsuchungen möglich macht. Das wirkt auf mich wie eine Maßnahme, um Aktive von ihrem Einsatz für den Schutz unserer Lebensgrundlagen abzuhalten und andere von entsprechendem Engagement abzuschrecken.

Auch wenn die Mittel der Letzten Generation nicht meine eigenen sind: Das ist auf keinen Fall organisierte Kriminalität wie von gewalttätigen Banden.

Sogar UN-Sonderberichterstatter Michel Forst warnt eindringlich vor einer Kriminalisierung von klimaaktivistisch engagierten Menschen, die er als "environmental defenders" bezeichnet. Er schließt dabei ausdrücklich Menschen ein, die zivilen Ungehorsam als Methode wählen.

Stellen Sie das Verfahren ein!
Albert Buchholz Für die Bewertung, ob eine Vereinigung die Schwelle zur erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit überschreitet, ist nach der Rechtsprechung des BGH eine umfassende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung sämtlicher Umstände des Einzelfalls anzustellen (Urteil v. 4.8.1995 – StB 31/95, Rn. 13).

So betont das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Kriminalisierung von Protest, dass „die grundrechtsbeschränkenden Gesetze im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und bei Maßnahmen auf das zu beschränken [sind], was zum Schutz gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist.“ (Rn. 38). Dabei sind Sitzblockaden, auch wenn sie stören, zweifelsohne von Artikel 8 GG geschützte Verhaltensweisen (Rn. 32). Daher muss – wie auch bei der Nötigung – die Anwendung von § 129 StGB die verfassungsrechtliche Relevanz der Versammlungsfreiheit und des Demokratieprinzips angemessen berücksichtigen.

Natürlich ist es bei einer Gesamtbetrachtung von Bedeutung, dass Klimaaktivismus mit der Einhaltung der verfassungs- und völkerrechtlichen Pflicht zu einer 1,5°-kompatiblen Klimaschutzpolitik ein vom Grundgesetz anerkanntes Anliegen verfolgt. Darin liegt weder eine „Privilegierung des Politischen“, noch eine unzulässige Berücksichtigung von Fernzielen. Es geht auch nicht darum, einen strafrechtlichen Freifahrtschein für Klima-Aktivismus aus Art. 20a GG abzuleiten. Wenn aber der BGH in anderen Fällen die durch Straftaten transportierten, ausländerfeindlichen Inhalte und deren Auswirkungen auf den inneren Frieden (strafbarkeitsbegründend) in die Gesamtwürdigung nach § 129 StGB einstellt (BGH, Urt. v. 22.02.1995, 3 StR 583/94, Rn. 14), dann kann eine Bewertung des Erscheinungsbild der „Letzten Generation“ die verfassungsrechtlich anerkannte Dringlichkeit ihres Anliegens nicht ignorieren. Denn für die Wirkung einer Vereinigung macht es einen Unterschied, ob die Gesetzesübertretungen mit rassistischen Botschaften verknüpft werden, welche die Menschenwürdegarantie aus Artikel 1 Abs. 1 GG in Frage stellen – oder aber die Einhaltung eines verfassungsrechtlichen Gebots gefordert wird.

Es geht im Kern um die Frage, wie eine liberale Demokratie angesichts einer zunehmenden Klimakrise mit Menschen umgeht, die Gesellschaft und Staat mit störendem Protest an die verfassungsrechtliche Pflicht zum Erhalt der Lebensgrundlagen erinnern. Mit der Anwendung des § 129 StGB und den damit verbundenen Eingriffsbefugnissen gegen friedlichen Klimaprotest droht der Staat politische Teilhabe zu kriminalisieren und so den zur Bewältigung der Klimakrise so notwendigen demokratischen Diskurs zu ersticken. Es kann nicht sein, dass jeder, der in Zukunft eine Überweisung tätigt, in der das Wort "klima" auftaucht, hierfür kriminalisiert wird, weil es politischen Gegnern nicht gefällt, dass der Protest eine breite Wirkung in der Öffentlichkeit erzielt.

Die Demokratie ist bereits durch rechte und rechtsextreme Gruppierungen sowie durch Einflussnahme aus aus autoritären Staaten gefährdet. Wir sollten den zahlreichen Gegnern und Feinden unseres liberalen Wertesystems deshalb nicht durch offizielle Beschlüsse die Mittel geben, gegen politisch unliebsame, aber in der Auswirkung eher geringfügige Störungen mit maximaler Härte vorzugehen, um ihrerseits die eigenen Ziele durchzusetzen.

Menschen die aktiven zivilen Ungehorsam leisten sind auch bereit die Konsequenzen für ihre Aktionen zu tragen. Sie jedoch mit dem organisierten Verbrechen gleichzusetzen zerstört jegliche politische Meinungsbildung in der Öffentlichkeit, und letztlich auch das Vertrauen in die politische Unabhängigkeit der Justiz.
Presseteam GLS Bank - Angelika Ivanov Stellungnahme der GLS Bank zu §129 StGB bei Klimaaktivismus

Die Klimakrise schreitet voran. Der Verlust von Biodiversität, Hitze, Fluten und Krieg machen vielen Menschen Angst. Sie sehen, dass die Politik trotz deutlicher Warnungen aus der Wissenschaft und vorhandener Lösungspfade nicht angemessen handelt.



Als Reaktion darauf schließen sie sich Bewegungen an, die mit Aktionen am Rande der Legalität beziehungsweise im sogenannten zivilen Ungehorsam (ZU) sofortiges Handeln für Klima- und Artenschutz einfordern.



Seit 2022 sticht vor allem die breit in der Öffentlichkeit diskutierte „Letzte Generation“ (LG) heraus. Daneben stehen auch Scientist Rebellion (SR) und Fridays for Future. Aktuell solidarisieren sich immer mehr Personen des öffentlichen Lebens mit den Aktivist*innen. Sie alle wünschen sich und fordern konsequente Umsetzung geltenden Rechts, nämlich der verbindlichen internationalen und nationalen Klimaziele. Sie prangern die Geschäftsmethoden und Gewinnmodelle fossiler, ausbeuterischer und umweltschädlich operierender Konzerne an.


Die Aktivist*innen sehen im ZU den letzten Weg, Veränderungen zu erzwingen. Dafür gehen einzelne Klimaaktivisti im Rahmen des ZU Taten, die zumeist als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Aus unserer Sicht sollte das Gesetz hier in diesen Grenzen Anwendung finden.

Es gibt Bestrebungen, den §129 des StGB auf gewaltfreie Taten der Klimaaktivisti anzuwenden. Das ist unverhältnismäßig.



Zu den Gründen:

Die GLS Bank steht als erste sozial-ökologische Bank Deutschlands dem Engagement dieser Gruppen aufgeschlossen gegenüber, solange sie gewaltfrei agieren.

Wir betrachten den heutigen Klima-Aktivismus als Teil der großen Familie der Klimagerechtigkeitsbewegung, zu der auch die Anti-Atom-Bewegung der 1980er Jahre zählt. Solche Bewegungen brauchen Raum für zivilgesellschaftliches Engagement ohne politische Verfolgung zu fürchten.

Historisch gesehen wurde der Paragraph 129 gegen politische Gruppen und Aktivist*innen angewendet, um sie zu kriminalisieren.

Klimarechte sind aus unserer Sicht Menschenrechte. Bereits 2022 zählten wir in Deutschland 8173 Hitzetote. Zum Vergleich: Im Straßenverkehr sind im gleichen Jahr 1200 Personen gestorben. Geht die Klimaerhitzung in diesem Tempo weiter, werden wissenschaftlich prognostizierten Folgen wie Wassermangel, Hitze und Ernteausfälle für soziale Ungerechtigkeit und Verteilungskämpfe sorgen. Wir arbeiten täglich für die friedliche Ko-Existenz aller Menschen.