Es sind bereits
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Stellungnahmen eingegangen. Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:
Name Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Carl-Christian Emanuel Porsch Es erschüttert mich, das ein demokratisches Land nicht in der Lage ist, ein sehr wichtiges Element der Demokratie, den Protest bestimmter politischer Gruppen, in die politische Landschaft integrieren zu können. Es widerspricht völlig meinem Verständnis von Demokratie. Es macht mir Angst, wohin das führen wird, wenn wir jetzt schon mit dem Erstarken der Rechten Kräfte kämpfen und gleichzeitig die Legitimation verlieren, uns auf den Straßen für den Erhalt der Lebensgrundlagen für uns, unsere Kinder und unsere Enkel einsetzen zu können.

Ich hoffe sehr, das in diesem Prozess die guten demokratischen Werte, die die Spannung einer nicht homogenen Gesellschaft aushalten kann, siegen werden!
Thomas Wiehl Wo ist der Unterschied zu Blockaden der Landwirte? Vorsätzlich, aggressiv und Gesellschaftzerstörend, vorsätzlich Schaden anrichten. Das alles wegen Geld. Sind Landwirte dann auch eine kriminelle Vereinigung? Behehenndiese nicht aktiv Subventionsbetrug, wenn sie Traktoren mit vergünstigten Treibstoff nicht für die Landwirtschaft sondern für Demonstrieren verwenden?
Thorsten Günther Die Letzte Generation ist in meinen Augen keinesfalls eine kriminelle Vereinigung und sollte auch nicht als solche eingestuft werden. Ja, viele Aktionen waren außerordentlich ärgerlich, aber das Ziel - unsere Gesellschaft dazu zu bewegen, sich nicht weiter selbst die Grundlagen zu zerstören sondern bereits Beschlossenes umzusetzen und auch zukünftigen Generationen ein gutes Leben zu ermöglichen - ist nicht kriminell. Es ist in meinen Augen sogar das genaue Gegenteil. Es ist aktive Teilnahme an der Gesellschaft und ein Korrektiv zu unerwünschten Entwicklungen. Das ist zu unterstützen, nicht zu kriminalisieren. Selbst wenn einzelne Aktionen rechtlich fragwürdig gewesen sein mögen, so hat doch die Letzte Generation als Organisation nicht das Ziel, Straftaten zu begehen. Daher mein dringender Appell: Lassen sie sich nicht vor den Karren von politischen Schreihälsen spannen, sehen Sie genau hin und treffen sie eine kluge Entscheidung.
Berthold Metz Im Lichte der jüngsten rechtlichen Entwicklungen, die gewisse Individuen der umweltpolitisch motivierten Gruppierung "Letzte Generation" betreffen, erscheint es unabdingbar, eine sorgfältige juristische Evaluation hinsichtlich der Anklagepunkte, insbesondere der Bildung einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB, vorzunehmen. Diese Anschuldigung, gravierend in ihrer Natur und weitreichend in ihren potenziellen Konsequenzen, erfordert eine penible Untersuchung der zugrundeliegenden Sachverhalte sowie eine detaillierte Auseinandersetzung mit den entsprechenden Rechtsnormen.

Es ist zunächst festzustellen, dass der Tatbestand einer kriminellen Vereinigung die Existenz einer Vereinigung voraussetzt, die den Zweck oder die Tätigkeit verfolgt, Straftaten zu begehen. Dies impliziert eine systematische Planung oder Durchführung von Aktivitäten mit krimineller Intention, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Die Infragestellung dieses Vorwurfs stützt sich primär auf die Interpretation der Zielsetzung und Handlungen der "Letzten Generation" als Ausdruck des zivilen Ungehorsams und der politischen Meinungsäußerung, gerichtet auf die Eindämmung der Klimakrise und die Anregung gesellschaftlicher sowie politischer Diskurse über dringend notwendige umweltpolitische Reformen.

Die Anwendung des § 129 StGB erfordert eine sorgfältige Differenzierung zwischen kriminellen Handlungen und solchen, die im Rahmen des zivilen Ungehorsams stattfinden. Ziviler Ungehorsam, gekennzeichnet durch gewaltfreie, öffentliche, gewissensgeleitete Akte des Widerstands gegen Regierungspolitiken aus moralischen oder ethischen Gründen, steht in einem fundamentalen Spannungsverhältnis zur kriminellen Intention, wie sie im Rahmen des § 129 StGB gefasst ist. Die Aktivitäten der "Letzten Generation", obschon sie möglicherweise temporäre Unannehmlichkeiten oder Störungen öffentlicher Ordnung verursachen, sind in ihrer Essenz Ausdruck eines tiefgreifenden moralischen Engagements und eines Aufrufs zum gesellschaftlichen Umdenken, nicht aber Ausfluss einer kriminellen Gesinnung oder der Absicht zur Verübung von Straftaten.

Darüber hinaus bedarf es einer eingehenden Betrachtung der Verhältnismäßigkeit der Anwendung strafrechtlicher Sanktionen in Fällen politischen Protests. Die Kriminalisierung von Aktivismus, insbesondere wenn dieser sich in Form von gewaltfreiem Protest äußert, wirft bedeutsame Fragen hinsichtlich der Grundrechte, speziell der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auf. Die Anklage unter § 129 StGB könnte somit eine unverhältnismäßige Beschränkung dieser Grundrechte darstellen und in einem demokratischen Rechtsstaat, der die Bedeutung des Diskurses und der politischen Partizipation hochhält, als problematisch angesehen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die pauschale Anklage gegen Mitglieder der "Letzten Generation" unter dem Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung eine sorgfältige juristische und gesellschaftliche Reflexion erfordert. Angesichts der oben dargelegten Argumente erscheint eine derartige Anklage nicht nur rechtlich fragwürdig, sondern auch in ihrem Kern unverhältnismäßig und kontraproduktiv im Hinblick auf die Förderung eines offenen, demokratischen Dialogs über essenzi
tielle Fragen des Klimaschutzes und der ökologischen Nachhaltigkeit. Es gilt zu bedenken, dass die Kriminalisierung von umweltpolitischem Engagement, das sich in den Grenzen des zivilen Ungehorsams bewegt, ein Präzedenzfall geschaffen würde, der nicht nur die betroffenen Aktivisten in ihrer Ausübung grundlegender demokratischer Rechte einschränkt, sondern auch eine abschreckende Wirkung auf die gesellschaftliche Bereitschaft zum Engagement für dringende globale Herausforderungen haben könnte.

In Anbetracht der dargelegten Überlegungen ist es von essentieller Bedeutung, dass die Justiz eine differenzierte Betrachtungsweise pflegt, die sowohl die individuellen Freiheitsrechte als auch das kollektive Interesse an der Bewältigung der Klimakrise berücksichtigt. Die Verfolgung der Mitglieder der "Letzten Generation" unter Anwendung des § 129 StGB ohne stichhaltige Beweise für eine kriminelle Zielsetzung oder Tätigkeit erscheint somit nicht nur rechtlich unhaltbar, sondern steht auch im Widerspruch zu den Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft, die den Diskurs und die friedliche Auseinandersetzung mit politischen und gesellschaftlichen Fragen als Grundpfeiler sieht.

Abschließend appelliere ich an die zuständigen juristischen Instanzen, eine umfassende Bewertung aller relevanten Faktoren vorzunehmen und dabei die grundlegenden Freiheiten sowie das übergeordnete Interesse an der Förderung einer nachhaltigen und gerechten Gesellschaft zu wahren. Die Anerkennung der Motivation und des Anliegens der "Letzten Generation" als legitim und im öffentlichen Interesse liegend, sollte eine zentrale Rolle in der Bewertung der Sachlage einnehmen. Eine solche Herangehensweise würde nicht nur der Rechtsprechung Ehre machen, sondern auch einen wichtigen Beitrag zur Förderung eines konstruktiven und zukunftsorientierten Dialogs über die Bewältigung der Klimakrise leisten.