Es sind bereits
2162
Stellungnahmen eingegangen. Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:
Name Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Jessica Pöschl hiermit rufe ich Sie dazu auf das richtige zu tun. Klimaaktivist*innen, die immer friedlich protestiert haben um die Welt auf die drohende Katastrophe aufmerksam zu machen sind keine kriminellen Vereinigungen! Das sind alles Menschen die eine Zukunft haben wollen und gleichzeitig für die Zukunft aller ( auch Ihrer ) auf die Straßen gehen.

Bitte gehen Sie in sich und entscheiden nochmal neu.
Michael Beck Sie klagen 5 Vertreter der Letzten Generation nach § 129 StGB an.

Meine Stellungnahme dazu:

Die Regierung hat sich mit dem Pariser Klimaabkommen, das am 4. November 2016 in Kraft getreten ist, verpflichtet die darin genannten Klimaziele zur Begrenzung des Anstiegs auf 1,5 ° C höchsten 2 ° C im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter für Deutschland zu erreichen.

Laut BMZ sind dazu folgende Maßnahmen nötig: „Um dieses Ziel zu erreichen, dürfen in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch sogenannte Kohlenstoffsenken, also etwa Wälder, entzogen werden. Diese „Treibhausgas-Neutralität“ kann nur erreicht werden, wenn die Weltwirtschaft schnell und konsequent deutlich weniger Kohlenstoff freisetzt („Dekarbonisierung“).
Auch die Anpassungsfähigkeit (Adaption) der betroffenen Länder an ein verändertes Klima soll verbessert werden und ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels erhöht werden.“ Quelle: https://www.bmz.de/de/service/lexikon/klimaabkommen-von-paris-14602
Das Ministerium führt weiter aus: „Der Wandel zu einer klimafreundlichen und widerstandsfähigen Welt muss mit sozialem Fortschritt verbunden werden, damit die erforderliche gesellschaftliche Akzeptanz für die Bewältigung der Aufgabe geschaffen wird. Das Grundprinzip für eine erfolgreiche Klimapolitik lautet daher: Entwicklung, Klimaschutz und -anpassung sowie Erhalt der Biodiversität können nur gemeinsam gelingen.“ Quelle: https://www.bmz.de/de/themen/klimawandel-und-entwicklung
Das Bundesverfassungsgericht hat zum Klimaurteil ausgeführt:
„Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich
Pressemitteilung Nr. 31/2021 vom 29. April 2021
Beschluss vom 24. März 2021 -1 BvR 2656/18, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2). Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden. Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind. Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Zu dem danach gebotenen rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität reichen die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht aus. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.
Sachverhalt:
Das Klimaschutzgesetz reagiert auf die vom Gesetzgeber gesehene Notwendigkeit verstärkter Klimaschutzanstrengungen und soll vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels schützen (§ 1 Satz 1 KSG). Grundlagen sind nach § 1 Satz 3 KSG zum einen die Verpflichtung nach dem am 4. November 2016 in Kraft getretenen Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, sowie zum anderen das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 KSG werden die Treibhausgasemissionen bis zum Zieljahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise um mindestens 55 % gemindert. In § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 sind die der Minderungsquote für das Zieljahr 2030 entsprechenden zulässigen Jahresemissionsmengen in verschiedenen Sektoren geregelt. Eine Regelung über 2030 hinaus enthält das Gesetz nicht. Vielmehr legt nach § 4 Abs. 6 KSG die Bundesregierung im Jahr 2025 für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführenden vor allem geltend, der Staat habe mit § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 keine ausreichenden Regelungen zur alsbaldigen Reduktion von Treibhausgasen, vor allem von Kohlendioxid (CO2), unternommen, die aber erforderlich seien, um die Erwärmung der Erde bei 1,5 °C oder wenigstens bei deutlich unter 2 °C anzuhalten. Dies sei notwendig, weil bei einem Temperaturanstieg um mehr als 1,5 °C Millionen von Menschenleben sowie das Überschreiten von Kipppunkten mit unabsehbaren Folgen für das Klimasystem auf dem Spiel stünden. Mit der im Klimaschutzgesetz geregelten Reduktion von CO2-Emissionen könne das der Temperaturschwelle von 1,5 °C entsprechende „CO2-Restbudget“ nicht eingehalten werden. Die zum Teil in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden stützen ihre Verfassungsbeschwerden vor allem auf grundrechtliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG, auf ein Grundrecht auf menschenwürdige Zukunft und ein Grundrecht auf das ökologische Existenzminimum, welche sie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20a GG und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden als „Vollbremsung“ bezeichneten künftigen Belastung durch Emissionsminderungspflichten für Zeiträume nach 2030 berufen sich die Beschwerdeführenden allgemein auf die Freiheitsrechte.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die Verfassungsbeschwerden haben teilweise Erfolg.
I. Soweit die Beschwerdeführenden natürliche Personen sind, sind ihre Verfassungsbeschwerden zulässig. Die beiden Umweltverbände sind hingegen nicht beschwerdebefugt. Sie machen aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG und Art. 20a GG im Lichte des Art. 47 GRCh als „Anwälte der Natur“ geltend, der Gesetzgeber habe keine geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels ergriffen und hierdurch verbindliche unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen missachtet. Eine solche Beschwerdebefugnis sehen das Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vor.
II. Dass Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG wegen der Gefahren des Klimawandels verletzt sind, kann nicht festgestellt werden.
Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels, etwa vor klimabedingten Extremwetterereignissen wie Hitzewellen, Wald- und Flächenbränden, Wirbelstürmen, Starkregen, Überschwemmungen, Lawinenabgängen oder Erdrutschen, zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Da infolge des Klimawandels Eigentum, zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien, etwa aufgrund steigenden Meeresspiegels oder wegen Dürren Schaden nehmen können, schließt auch das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates hinsichtlich der Eigentumsgefahren des Klimawandels ein.
Eine Verletzung dieser Schutzpflichten lässt sich angesichts des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung zukommenden Spielraums nicht feststellen. Zum grundrechtlich gebotenen Schutz vor den Gefahren des Klimawandels offensichtlich ungeeignet wäre ein Schutzkonzept, das nicht das Ziel der Klimaneutralität verfolgte; die Erderwärmung könnte dann nicht aufgehalten werden, weil jede Erhöhung der CO2-Konzentration in der Atmosphäre zur Erderwärmung beiträgt und einmal in die Atmosphäre gelangtes CO2 dort weitestgehend verbleibt und absehbar kaum wieder entfernt werden kann. Völlig unzulänglich wäre zudem, dem Klimawandel freien Lauf zu lassen und den grundrechtlichen Schutzauftrag allein durch sogenannte Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. Beides ist hier nicht der Fall. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem er das „Paris-Ziel“ zugrunde gelegt hat, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C zu begrenzen ist. Hierbei ist auch von Bedeutung, dass zum Schutz der Grundrechte vor den Gefahren des Klimawandels ein ergänzender Schutz durch Anpassungsmaßnahmen prinzipiell möglich ist.
Es kann offen bleiben, ob grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen. Denn die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht könnte im Ergebnis auch insoweit nicht festgestellt werden.
III. Grundrechte sind aber dadurch verletzt, dass die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte die Beschwerdeführenden hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.
1. Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit.Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf. Vorschriften, die jetzt CO2-Emissionen zulassen, begründen eine unumkehrbar angelegte rechtliche Gefährdung künftiger Freiheit, weil sich mit jeder CO2-Emissionsmenge, die heute zugelassen wird, die in Einklang mit Art. 20a GG verbleibenden Emissionsmöglichkeiten verringern; entsprechend wird CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein. Zwar müsste CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden, weil sich die Erderwärmung nur stoppen lässt, wenn die anthropogene CO2-Konzentration in der Erdatmosphäre nicht mehr weiter steigt. Ein umfangreicher Verbrauch des CO2-Budgets schon bis 2030 verschärft jedoch das Risiko schwerwiegender Freiheitseinbußen, weil damit die Zeitspanne für technische und soziale Entwicklungen knapper wird, mit deren Hilfe die Umstellung von der heute noch umfassend mit CO2-Emissionen verbundenen Lebensweise auf klimaneutrale Verhaltensweisen freiheitsschonend vollzogen werden könnte.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser nicht bloß faktischen, sondern rechtlich vermittelten eingriffsähnlichen Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen setzt zum einen voraus, dass sie mit dem objektivrechtlichen Klimaschutzgebot des Art. 20a GG vereinbar ist. Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrundeliegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen. Das gilt angesichts der eingriffsähnlichen Vorwirkung auf grundrechtlich geschützte Freiheit auch hier. Zu den zu beachtenden Grundsätzen zählt auch Art. 20a GG. Zum anderen setzt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung voraus, dass die Emissionsmengenregelungen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der Beschwerdeführenden führen.
2. Derzeit kann nicht festgestellt werden, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 gegen Art. 20a GG verstoßen.
a) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität. Der Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen. Wegen der nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels wären Verhaltensweisen, die zu einer Überschreitung der nach dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzziel maßgeblichen Temperaturschwelle führten, jedoch nur unter engen Voraussetzungen – etwa zum Schutz von Grundrechten – zu rechtfertigen. Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu.
Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Erderwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können. Der Klimaschutzauftrag des Art. 20a GG hat eine besondere internationale Dimension. Art. 20a GG verpflichtet den Staat, eine Lösung des Klimaschutzproblems gerade auch auf überstaatlicher Ebene zu suchen. Der Staat könnte sich seiner Verantwortung nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen. Aus der spezifischen Angewiesenheit auf die internationale Staatengemeinschaft folgt vielmehr umgekehrt die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und für andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen.
Auch der offene Normgehalt von Art. 20a GG und die dort explizit formulierte Verweisung auf die Gesetzgebung schließen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Klimaschutzgebots nicht aus; Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die besonders betroffenen künftigen Generationen binden soll.
Indem der Gesetzgeber das Paris-Ziel in § 1 Satz 3 KSG zur Grundlage erklärt hat, hat er in Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative das Klimaschutzziel des Art. 20a GG zulässig dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Dies ist auch der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen.
b) Unter Berücksichtigung des Spielraums des Gesetzgebers ist derzeit nicht festzustellen, dass die Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot aus Art. 20a GG verletzen.
Die verfassungsrechtlich maßgebliche Temperaturschwelle von deutlich unter 2 °C und möglichst 1,5 °C kann prinzipiell in ein globales CO2-Restbudget umgerechnet werden, das sich dann auf die Staaten verteilen lässt. Der Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) hat für verschiedene Temperaturschwellen und verschiedene Eintrittswahrscheinlichkeiten aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens unter Offenlegung der verbleibenden Unsicherheit konkrete globale CO2-Restbudgets benannt. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen auch für Deutschland ein ab 2020 verbleibendes konkretes nationales Restbudget ermittelt, das mit dem Paris-Ziel vereinbar wäre. Aufgrund der hierin enthaltenen Ungewissheiten und Wertungen kann die ermittelte Budgetgröße zwar derzeit kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten. Dem Gesetzgeber bleibt Entscheidungsspielraum. Diesen darf er jedoch nicht nach politischem Belieben ausfüllen. Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, erlegt Art. 20a GG dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf. Danach müssen bereits belastbare Hinweise auf die Möglichkeit gravierender oder irreversibler Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
Derzeit kann ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflicht nicht festgestellt werden. Zwar folgt daraus, dass Schätzungen des IPCC zur Größe des verbleibenden globalen CO2-Restbudgets zu berücksichtigen sind, obwohl darin Ungewissheiten enthalten sind. Durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 geregelten Emissionsmengen würde das vom Sachverständigenrat für Umweltfragen auf der Grundlage der Schätzungen des IPCC ermittelte Restbudget bis zum Jahr 2030 weitgehend aufgebraucht. Das Maß an Verfehlung bildete jedoch verglichen mit den derzeit in der Berechnung des Restbudgets enthaltenen Unsicherheiten keine hinreichende Grundlage für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.
3. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 3 KSG in Verbindung mit Anlage 2 genügen jedoch nicht dem aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgenden Erfordernis, die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen.
a) Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde. Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, müssen die Auswirkungen auf künftige Freiheit aber aus heutiger Sicht verhältnismäßig sein. Auch der objektivrechtliche Schutzauftrag des Art. 20a GG schließt die Notwendigkeit ein, mit den natürlichen Lebensgrundlagen so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten.
Die nach 2030 verfassungsrechtlich gebotene Treibhausgasminderungslast wird erheblich sein. Ob sie so einschneidend ausfällt, dass damit aus heutiger Sicht unzumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden wären, lässt sich zwar nicht feststellen. Das Risiko gravierender Belastungen ist jedoch hoch und kann mit den künftig betroffenen Freiheitsgrundrechten nur in Einklang gebracht werden, wenn dies mit Vorkehrungen zur grundrechtsschonenden Bewältigung der nach 2030 drohenden Reduktionslast verbunden ist. Das verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Konkret erforderlich ist, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die notwendigen Entwicklungs- und Umsetzungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln. Verfassungsrechtlich unerlässlich ist dafür zum einen, dass weitere Reduktionsmaßgaben rechtzeitig über das Jahr 2030 hinaus und zugleich hinreichend weit in die Zukunft hinein festgelegt werden. Zum anderen müssen weitere Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben so differenziert festgelegt werden, dass eine hinreichend konkrete Orientierung entsteht.
b) Der Gesetzgeber hat die Fortschreibung des Treibhausgasreduktionspfads in § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG verfassungsrechtlich unzureichend geregelt. Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind. Mit dem in § 4 Abs. 6 KSG geregelten Vorgehen ist zudem nicht gesichert, dass der weitere Reduktionspfad rechtzeitig erkennbar ist. So erscheint bereits zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen in Zeiträumen nach 2030 im Jahr 2025 rechtzeitig käme. Auch über diese erste Festlegung hinaus ist die Rechtzeitigkeit nicht gesichert, weil § 4 Abs. 6 Satz 1 KSG nicht gewährleistet, dass die Festlegungen weit genug in die Zukunft reichen. Der Gesetzgeber müsste dem Verordnungsgeber, sofern er an dessen Einbindung festhält, weiterreichende Festlegungen aufgeben; insbesondere müsste er ihn schon vor 2025 zur ersten weiteren Festlegung verpflichten oder ihm wenigstens deutlich früher durch gesetzliche Regelung vorgeben, wie weit in die Zukunft die Festlegungen im Jahr 2025 reichen müssen. Wenn der Gesetzgeber die Fortschreibung des Reduktionspfads vollständig übernimmt, muss er selbst alles Erforderliche entsprechend rechtzeitig weit genug in die Zukunft hinein regeln.
c) § 4 Abs. 6 KSG genügt bislang auch nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 80 Abs. 1 GG und dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Der Gesetzgeber muss jedenfalls die Größe der festzulegenden Jahresemissionsmengen für Zeiträume nach 2030 selbst bestimmen oder nähere Maßgaben zu deren konkreten Bestimmung durch den Verordnungsgeber treffen.“ Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
Insbesondere dieser Teil ist m.E. hervorzuheben: Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folgt auch aus dem Grundgesetz. Das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG ist dahingehend konkretisiert, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssen die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.
Bisher wurden die Klimaziele verpasst:
“Klimaschutz: Deutschland verfehlt laut Expertenrat Klimaziele Stand: 06.11.2023 17:55 Uhr Die Maßnahmen gegen den Klimawandel reichen nicht aus: Bis 2030 wird Deutschland 331 Millionen Tonnen Kohlendioxid mehr ausstoßen, als es das ohnehin zu unambitionierte Klimaziel der Regierung vorsieht. Das zeigt ein Ende August 2023 veröffentlichter Bericht. Zusatzinfos: CO2 und andere Treibhausgase 19.03.24, 11:50 Klimaschutz: Deutschland verfehlt laut Expertenrat Klimaziele | NDR.de - Nachrichten - ndrdata https://www.ndr.de/nachrichten/ndrdata/Klimaschutz-Deutschland-verfehlt-laut-Expertenrat-Klimaziele,emissionen126.html 2/4 Beispiel weil Pläne für das Gebäudeenergiegesetz verändert wurden oder fraglich sei, ob der Ausbau der erneuerbaren Energien mit dem angenommenen Tempo voranschreite. Umwelthilfe beklagt "Rechtsbruch" des Klimaschutzgesetzes "Einen Rechtsbruch der eigenen Gesetze", nannte Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Umwelthilfe, die Verfehlung der Klimaziele in einem Interview auf Phönix. Und die stellvertretende ERK-Vorsitzende Brigitte Knopf vermisst ein Gesamtkonzept der Regierung mit Monitoring und Controlling, um sichtbar zu machen, welche genauen Effekte die einzelnen Klimaschutzmaßnahmen haben und ob damit die Klimaziele erreicht werden. Selbst das Klimaziel liegt nicht im grünen Bereich Dabei reicht das von der Regierung gesteckte Klimaschutzziel für 2030 nicht mal aus, um die Erderwärmung unter 1,5 Grad zu halten, wie es fast alle Länder im Jahr 2015 in Paris miteinander vereinbart haben. Das zeigen Daten aus dem sogenannten Climate Action Tracker (CAT). Sie veranschaulichen, wie die deutschen CO2-Emissionen reduziert werden müssten, damit die Erderwärmung wahrscheinlich unter 1,5 Grad (grüner Bereich der Grafik), unter 2 Grad (gelb) oder unter 3 Grad (orange) gehalten wird - angenommen alle Länder leisten pro Einwohner den gleichen Beitrag. Dieses Element liegt auf Servern von Datawrapper.de. Sie können die Einbettung auf unserer Datenschutzseite deaktivieren. Wie die Grafik zeigt, liegen nicht nur die Emissionen im Jahr 2022 im gelben Bereich, sondern auch das Klimaschutzziel für 2030 selbst. "Deutschland befindet sich auf dem Weg zu +2 Grad durchschnittlicher Erderwärmung", sagte Hanna Fekete vom NewClimate Institute, das zusammen mit einem weiteren gemeinnützigen Institut den Climate Action Tracker erstellt. "Das Ziel ist nicht genügend. Und die beschlossenen Maßnahmen sind noch ungenügender, weil wir damit das Ziel nicht erreichen", so Fekete. CO2-Emissionen: Für faire Verteilung muss Deutschland mehr tun Im Sinne einer fairen Verteilung weltweit reicht allerdings selbst der grüne Bereich nicht aus - und Deutschland müsste sich noch mehr engagieren. Denn in Paris wurde vereinbart, dass Länder wie Deutschland mehr zum Klimaschutz beitragen sollen, weil sie eine hohe wirtschaftliche Kraft haben und seit Beginn der Industrialisierung schon deutlich mehr ausgestoßen haben als der Durchschnitt der anderen Länder. Für einen fairen, angemessenen Beitrag müssten die deutschen CO2-Emissionen bereits bis 2031 auf Null gesenkt werden, besagt eine Analyse des Sachverständigenrates für Umweltfragen. Und laut Climate Action Tracker müssten die deutschen Emissionen bei fairer Verteilung der notwendigen Anstrengungen sogar schon im Jahr 2030 rein rechnerisch deutlich unter Null landen - zum Beispiel, indem mehr Bäume gepflanzt, Moore renaturiert und Klimaschutzprojekte im Ausland finanziert werden. Geringeres CO2-Budget weltweit Zusatzinfos: Climate Action Tracker 19.03.24, 11:50 Klimaschutz: Deutschland verfehlt laut Expertenrat Klimaziele | NDR.de - Nachrichten - ndrdata https://www.ndr.de/nachrichten/ndrdata/Klimaschutz-Deutschland-verfehlt-laut-Expertenrat-Klimaziele,emissionen126.html 3/4 Neue Berechnungen zum weltweit verbleibenden CO2-Budget könnten den verbleibenden Zeitraum sogar noch weiter verkürzen. Denn laut einer Ende Oktober veröffentlichten Studie darf die Menschheit nur noch deutlich weniger CO2 ausstoßen, als im 6. Bericht des Weltklimarats IPCC beschrieben. Zumindest, wenn sie noch eine reelle Chance haben will, die Erderwärmung auf 1,5 Grad zu begrenzen. Verkehr, Gebäude, Energie: Welcher Sektor muss wie viel CO2 reduzieren? Dennoch hat die Bundesregierung ihre Klimaziele in ihrem Vorschlag zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes vom vergangenen Juni nicht verschärft. Und die einzelnen Sektoren wie zum Beispiel Industrie, Verkehr oder Landwirtschaft sollen künftig weniger zur Verantwortung gezogen werden, falls sie ihr Ziel verfehlen. Dabei ist der Blick auf die einzelnen Sektoren aufschlussreich. Er zeigt beispielsweise, wie wichtig Tempo bei der Energiewende ist, um bis 2030 im Bereich mit den meisten CO2-Emissionen 77 Prozent Minderung gegenüber 1990 zu schaffen. Dieses Element liegt auf Servern von Datawrapper.de. Sie können die Einbettung auf unserer Datenschutzseite deaktivieren. Negativ fallen insbesondere die Bereiche Verkehr und Gebäude auf, weil beide ihre zulässige Höchstmenge an Emissionen im Jahr 2022 überschritten haben. Beim Verkehrssektor ist dies schon zum zweiten Mal in Folge der Fall - und das zuständige Ministerium hat noch immer kein Sofortprogramm vorgelegt, obwohl es dazu laut bisherigem Klimaschutzgesetz innerhalb von drei Monaten verpflichtet wäre. Selbst im optimistischen Szenario des Projektionsberichts verfehlt der Verkehrssekor sein Klimaziel deutlich: um 187 Millionen Tonnen (kumuliert bis 2030). Aber ohne weitere KlimaschutzMaßnahmen werden auch die Sektoren Gebäude und Industrie die zulässigen Höchstmengen an Treibhausgasemissionen überschreiten. Dieses Element liegt auf Servern von Datawrapper.de. Sie können die Einbettung auf unserer Datenschutzseite deaktivieren. Expertenrat kritisiert unklare Datengrundlage der Bundesregierung "Die im Klimaschutzprogramm festgelegten Maßnahmen erfüllen nicht die Anforderungen an ein Sofortprogramm", machte der Vorsitzende des ERK, Professor Hans-Martin Henning, deutlich. Seine Stellvertreterin, Brigitte Knopf, kritisierte die abweichenden Zahlen, die von verschiedenen Ministerien vorgelegt worden seien. Sie verglich die Datenlage der Bundesregierung mit einem 1000-Teile-Puzzle, das allerdings Teile aus drei verschiedenen Puzzlen enthalte. So habe der ERK Probleme, das Klimaschutzprogramm zu bewerten, sagte Knopf. Tempolimit könnte 6,7 Mio. Tonnen CO2 vermeiden Für Hanna Fekete vom NewClimate Institute ist es "schmerzlich" zu sehen, dass selbst einfache Maßnahmen wie ein Tempolimit auf Autobahnen nicht durchgesetzt würden. Sogar die Mehrheit der ADAC-Mitglieder ist laut einer aktuellen Umfrage mittlerweile dafür - und laut UBA würde es pro Jahr 6,7 Millionen Tonnen CO2 einsparen. Die Umsetzung einfacher Einsparmöglichkeiten allein reicht jedoch laut Fekete längst nicht mehr aus: "Das hätten wir vor 20 Jahren machen müssen." Jetzt werde ein großes Paket gebraucht, eine tiefgreifende Transformation. 19.03.24, 11:50 Klimaschutz: Deutschland verfehlt laut Expertenrat Klimaziele | NDR.de - Nachrichten - ndrdata https://www.ndr.de/nachrichten/ndrdata/Klimaschutz-Deutschland-verfehlt-laut-Expertenrat-Klimaziele,emissionen126.html 4/4 Einhaltung der Klimaziele 2030 noch möglich Noch ist es möglich, die deutschen Klimaschutzziele bis 2030 in allen Sektoren zu erreichen - das zeigt das Anfang Juli veröffentlichte KlimaschutzinstrumenteSzenario 2030 (KIS-2030) im Auftrag des UBA. Durch eine Vielzahl an KlimaschutzMaßnahmen - unter anderem mehr Schienenverkehr, eine Reform der KfZ-Steuer sowie die Beschränkung fossiler Heizungen - wäre eine Reduzierung der Emissionen um 68 Prozent gegenüber 1990 möglich. Quelle: https://www.ndr.de/nachrichten/ndrdata/Klimaschutz-Deutschland-verfehlt-laut-Expertenrat-Klimaziele,emissionen126.html

Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 1/8 FAQ
"Letzte Generation" Was wollen die eigentlich? Stand: 19.04.2023 19:46 Uhr Mit so vielen Blockaden wie möglich wollen Klimaaktivisten der "Letzten Generation" den Verkehr in Berlin lahmlegen. Was sind ihre Ziele - und wie stehen die Grünen oder "Fridays for future" zu dem Protest? Ein Überblick. Die Ausgangslage Laut aktuellem ARD-DeutschlandTrend wollen 44 Prozent mehr Tempo beim Klimaschutz. Der Klimawandel gilt als größtes Problem. Beste Zeiten also für die Grünen, sollte man meinen. Doch die Partei verliert bei ihrem Kernthema der Umfrage zufolge an Vertrauen. Auch sobald es um konkrete Maßnahmen wie Heizungstausch oder Verbrenner-Aus geht, sind die Deutschen weniger veränderungsfreudig. Sendung verpasst? 19.03.24, 12:02 Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 2/8 Die selbstgesteckten Klimaziele Deutschlands sind in Gefahr. Bis 2030 will Deutschland seinen Ausstoß von Treibhausgasen um mindestens 65 Prozent im Vergleich zu 1990 verringern. Doch 2022 wurde das Etappenziel nur erreicht, weil die Industrie wegen des Angriffskrieges in der Ukraine, der Energiekrise und Problemen mit den Lieferketten weniger Emissionen produzierte. Der Klimaschutz profitierte also von den Krisen, weniger aufgrund politischer Maßnahmen. Vor allem die Bereiche Verkehr und Gebäude verfehlten ihr jährliches Klimaziel. Jüngst verwässerte die Ampelregierung das Klimaschutzgesetz, und nun sehen die Grünen mit wachsendem Unmut, wie sich das FDP geführte Bundesverkehrsministerium von Volker Wissing aus der Verantwortung stiehlt. Auch mit der Klimabewegung außerhalb der Parlamente tut sich die FDP schwer. Zuletzt warf Wissing der "Letzten Generation" Unwillen zum Dialog vor. "Diese Gruppierung hat nie mit mir einen Dialog gesucht", sagte er dem Nachrichtenportal "The Pioneer". "Aber wir sollten uns respektvoll begegnen und überlegen, dass auch die andere Seite Recht haben könnte." Wer ist die "Letzte Generation"? Die "Letzte Generation" hatte sich 2021 nach einem Hungerstreik gegründet und blockiert seit Anfang 2022 bundesweit immer wieder den Verkehr, vor allem in den Metropolen wie Berlin, Hamburg und München, bei einem Aktionstag kürzlich aber auch in kleineren Städten wie Magdeburg, Jena, Passau oder Reutlingen. Meist kleben sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf Fahrbahnen fest. Aufmerksamkeit ist ihnen auch sicher, wenn sie in Museen Kunstwerke mit Farbe beschmieren oder Parteizentralen beschmieren, wie zuletzt das Gebäude der FDP in Berlin. Die Klimabewegung ist nicht homogen. Neben den Aktivisten der "Letzten Generation" gibt es noch die (größere) Bewegung "Fridays 19.03.24, 12:02 Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 3/8 for Future" und natürlich die Grünen, die ihre Wurzeln in der Klimabewegung sehen - und nun mit in der Regierung sitzen. Zudem gibt es noch die Klimaaktivisten von "Extinction Rebellion". Das ist eine organisatorisch getrennte Gruppe, die aber ebenfalls Protestformen des zivilen Ungehorsams nutzt und ähnliche Ziele verfolgt wie die "Letzte Generation", etwa einen per Los bestimmten Klima- oder Gesellschaftsrat. Ihr Sprecher Florian Zander sagte der dpa: "Ziviler Ungehorsam soll Aufmerksamkeit auf ein Thema lenken. Und es ist viel Aufmerksamkeit erregt worden." Das "störende Element" solle zum Nachdenken anregen. Im Dezember blockierte die Klimaschutzgruppe "Letzte Generation" eine Zufahrt zur Tiefgarage des Bundestages. Was planen die Aktivisten der "Letzten Generation" konkret in Berlin? Die Klimaaktivistinnen und -aktivisten der "Letzten Generation" wollen in den kommenden Tagen und Wochen mit möglichst vielen Blockaden den Verkehr in Berlin lahmlegen . Sie haben "so viele Straßenblockaden wie möglich" angekündigt. Der Gruppe zufolge 19.03.24, 12:02 Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 4/8 kündigten bereits mehr als 800 Menschen ihre Teilnahme an den verschiedenen Aktionen an. Zunächst seien Störungen und Blockaden im Regierungsviertel geplant, ab Montag dann in der ganzen Hauptstadt, erklärte die Gruppe. "Wir werden die Stadt friedlich zum Innehalten bringen", sagte Sprecherin Carla Hinrichs. Wie bereitet sich die Polizei vor? Eine Sprecherin der Berliner Polizei sagte auf Anfrage, man richte sich auf die Blockaden ein, könne aber keine Details zur Einsatzplanung oder zu den erwarteten Orten nennen. Die Polizei hatte in den vergangenen Monaten Mühe, der Blockaden Herr zu werden. Möglich sind in Berlin bis zu 48 Stunden Präventivgewahrsam. Meist werden Ermittlungsverfahren eingeleitet und an die Justiz übergeben. Meist kleben sich die Aktivisten mit Sekundenkleber auf der Straße fest. Um den zu lösen, hat die Polizei in verschiedenen Städten inzwischen Erfahrungen gesammelt. Etwa das "Glue-on-Team" des Münchner Polizeipräsidiums: Die Beamten schwören nach vielen Selbstversuchen auf eine Mischung aus Speiseöl und Seifenlauge. Aceton setzen sie wegen der Gesundheitsgefahren nur im Notfall ein. Zweikomponentenkleber wiederum ist im Gegensatz zu Sekundenkleber derart hartnäckig, dass die Fahrt ins Krankenhaus nötig wird - mit dem herausgemeißelten Bodenbelag an der Hand. Weswegen sich nahezu alle Aktivisten auf Sekundenkleber beschränken. 19.03.24, 12:02 Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 5/8 Mit Sekundenkleber kleben sich Klimaaktivisten auf Deutschlands Straßen fest. Doch wie kommen sie da wieder weg? Und wie schauen ihre Hände danach aus? Was sind die Ziele der Klimaaktivisten? Sie fordern unter anderem Tempo 100 auf Autobahnen und ein dauerhaftes 9-Euro-Ticket für Bus und Bahn. Zudem wollen sie einen Gesellschaftsrat mit 160 gelosten Mitgliedern, der das Ende der Nutzung von fossilen Brennstoffen wie Öl, Kohle oder Gas in Deutschland bis 2030 planen soll. Wissenschaftler und Politiker sind skeptisch, ob dies so schnell möglich ist. Nötig wäre zum Beispiel das Aus aller Autos mit Verbrenner, aller Gas- und Ölheizungen und aller Gas- und Kohlekraftwerke binnen sieben Jahren. Wie stehen "Fridays for Future" und die Grünen zur "Letzten Generation"? Zunehmend kritisch. "Fridays for Future" ging zuletzt deutlich auf Distanz: "Die Klimakrise braucht gesamtgesellschaftliche Lösungen, und die finden und erstreiten wir nur gemeinsam und nicht, indem 19.03.24, 12:02 Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 6/8 wir Menschen im Alltag gegeneinander aufbringen", sagte Sprecherin Annika Rittmann der Nachrichtenagentur dpa. "Fridays for Future" ist inspiriert vom "Schulstreik" der Schwedin Greta Thunberg und organisiert immer wieder große Demonstrationen. Die Gruppe "Letzte Generation" ist viel kleiner, erzielt aber viel Aufmerksamkeit. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck kritisiert die Aktivisten der "Letzten Generation" scharf: "Dieser Protest macht Klimaschutz nicht mehrheitsfähig, sondern verärgert Leute, spaltet die Gesellschaft und insofern ist es kein hilfreicher Beitrag zum Klimaschutz", sagte Habeck dem Sender RTL/ntv. Er fände die Aktion falsch, betonte Habeck. Es gehe darum, "die Gesellschaft zusammenführen". Proteste gehen "normalen Menschen auf die Nerven" Auch von den Grünen im Bundestag kam deutliche Kritik. "Mit ihrem elitären und selbstgerechten Protest bewirkt die 'Letzte Generation' das Gegenteil dessen, was wir in der aktuellen Lage bräuchten, nämlich eine breite Bewegung in der Gesellschaft, für konsequente Klimaschutzpolitik", sagte die Parlamentarische Geschäftsführerin Irene Mihalic. Man solle Menschen "nicht verprellen durch Aktionen, die den ohnehin harten Alltag noch zusätzlich erschweren". Grünen-Fraktionschefin Katharina Dröge kritisierte die Aktionen ebenfalls. Im Gegensatz zu "Fridays for Future", die etwa in Lützerath gegen den Braunkohletagebau protestiert hätten, richte die "Letzte Generation" ihre Proteste nicht gegen die Verursacher der Klimakrise. Vielmehr gingen die Proteste den "normalen Menschen in ihrem Alltag auf die Nerven", das habe mit Ursache und Wirkung nicht viel zu tun. "Das verstehen die Leute auch nicht, und das ist aus meiner Sicht am Ende kontraproduktiv", so Dröge. Bundestagsvizepräsidentin und Grünen-Politikerin Katrin GöringEckardt befürchtet durch die Verkehrsblockaden eine abnehmende 19.03.24, 12:02 Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 7/8 Akzeptanz für den Klimaschutz. Sie sei überzeugt, "dass wir Mehrheiten für den Klimaschutz gewinnen müssen - in Stadt und Land, in Ost und West". "Das ist die eigentliche Aufgabe für die Bundesregierung und die Abgeordneten", so Göring-Eckardt. Schadet der radikale Protest der Klimasache? Ob Störaktionen und Blockaden der Klimasache wirklich schaden, ist aus Sicht des Berliner Protestforschers Dieter Rucht schwer zu beurteilen. Die Demonstrationen von "Fridays for Future" seien zwar häufig wohlwollend zur Kenntnis genommen worden. "Aber sie haben keinen wirklichen Druck aufgebaut", sagte Rucht der Nachrichtenagentur dpa. Wenn es konkret werde und an den Geldbeutel gehe, wie jetzt beim Tausch von Heizungen, würden Menschen zögerlich. "Auf kurze Sicht verhärtet sie den Diskurs eher", schätzt Rucht die Wirkung der "Letzten Generation" ein. Langfristig schärfe die Gruppe aber die Positionen und zwinge dazu, sich zu bekennen. "Ich vermute, dass dies zusammen mit den absehbaren Auswirkungen der Klimaproblematik die Stimmung eher zugunsten schärferer Klimamaßnahmen beeinflusst", so Rucht. Was droht den "Klimaklebern" juristisch? Bundesweit laufen Hunderte Gerichtsverfahren wegen Nötigung und anderer Delikte. Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Heilbronn zwei Männer und eine Frau wegen Nötigung zu Freiheitsstrafen von fünf, vier und drei Monaten ohne Bewährung. Das Urteil ist laut Staatsanwaltschaft und Aktivisten das bislang härteste, das in Deutschland gegen Mitglieder der "Letzten Generation" verhängt wurde. Bundesweit für Schlagzeilen sorgte ein Fall in Berlin. Eine Radfahrerin wurde überfahren, ein Klimaprotest behinderte ein Bergungsfahrzeug. Die Frau starb. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte der Tod der Radfahrerin aber nicht 19.03.24, 12:02 Klimaprotest der "Letzten Generation": Was wollen die eigentlich? | tagesschau.de https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/letzte-generation-protest-berlin-101.html 8/8 verhindert werden können, wenn das Fahrzeug früher am Unfallort eingetroffen wäre. Die Behörde ließ den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen die beiden Klimaschützer der Gruppe "Letzte Generation" fallen . Nach Angaben der Gewerkschaft der Polizei (GdP) gab es bundesweit bisher knapp 3000 Ermittlungsverfahren und 800 Verdächtige. Sie warf den Demonstranten "Guerilla-Aktionen" und "extremistisches Gedankengut" vor. CSU-Landesgruppenchef Alexander Dobrindt sprach auch mal von einer "Klima-RAF". CDUGeneralsekretär Mario Czaja bezeichnete die Protestierenden der "Letzten Generation" als "Extremisten", "Gewalttäter" und "Straftäter". Die Gruppe könnte sich weiter derart radikalisieren, dass "eine extremistische Organisation" entstehe. Das Bundesamt für Verfassungsschutz sieht keinen Beleg für Extremismus bei der "Letzten Generation". Die Aktivisten begingen Straftaten, die geahndet werden müssten, sagte Präsident Thomas Haldenwang Ende März. Die Grundhaltung der Gruppe sei jedoch, auf aktive Gewalt zu verzichten. Es kommt auch immer wieder vor, dass Autofahrer selbst Gewalt anwenden, wenn Aktivisten der "Letzten Generation" die Straßen blockieren. Ob sie sich dabei auf Notwehr berufen können, ist nicht immer eindeutig.
Wie aus den obigen Artikel und Quellen zu ersehen ist, haben die Regierungen versagt und die Bemühungen um die Reduktion des CO² waren viel zu gering. Dieser Gesetzesverstoß wird leider nicht verfolgt und ist mit keiner Strafe bewährt, hier steht also eher die Frage im Raum, ob nicht die Politik in Union mit der Industrie eine kriminelle Vereinigung gebildet haben, die trotz klarer gesetzlicher Bestimmungen, andauernd dagegen verstoßen haben.
Die Letzte Generation jetzt mit dem § 129 StGB zu verfolgen und damit zu kriminalisieren, d.h. auf eine Stufe zu stellen mit RAF, Mafia und Clan-Kiminalität, wo sie sich doch nur für die Menschen der nächsten Generationen, die Rettung des Klimas und die Forderung an die Regierung, das Klimaabkommen und die eigenen gesetzlichen Regelungen umzusetzen, eingesetzt haben, unter in Kaufnahme von Strafen für ihre Protestformen ist m.E. ein politischer Prozess. Durch die letzte Generation wurden die mildesten Mittel gewählt, statt Waffengewalt, um auf ihre Ziele und deren Durchsetzung hinzuweisen und dies einzufordern. Immer noch ist nicht erkennbar, wie die Regierung die Klimaziele insbesondere im Verkehrssektor erreichen will. Nur durch die Corona- Pandemie und den Krieg Russlands gegen die Ukraine und den damit verbundenen wirtschaftlichen Problemen, ist der erwartete CO²-Anstieg nicht so gravierend, wie ohne diese Ereignisse. Wie will die Regierung zukünftigen Generationen und Menschen in anderen Teilen auf der Welt erklären, dass man es leider versäumt hat, trotz wissenschaftlich untermauerter Warnungen seinen Beitrag zu leisten? Ich bin der Meinung, das die Aktionen der Letzten Generation dem Tatbestand des Entschuldigenden Notstands entsprechen.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 35 Entschuldigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Weil ihnen keine anderen Mittel zur Verfügung standen, um durch ihr Handeln die höheren Werte der Erhaltung des Lebens und der freien Entfaltung zukünftiger Generationen zu erreichen. Das Verfahren ist deher m.E. einzustellen.
Susanne Rose Eine kriminelle Vereinigung ist für mich eine Gruppe, die zum eigenen Vorteil andere schädigt, betrügt und/oder bedroht.
Das kann man der Letzten Generation auf gar keinen Fall vorwerfen! Im Gegenteil, die Mitglieder dieser Gruppe versuchen trotz gravierender persönlicher Nachteile unsere gesamte Gesellschaft zu schützen, indem sie unsere Regierung friedlich und gewaltfrei auffordert ihre eigenen Gesetze zu befolgen. Dafür als kriminell bezeichnet zu werden ist einfach nur lächerlich.
Marcus Planckh Die Anwendung des § 129 StGB auf Klimaktivisten widerspricht sowohl dem Sinn als auch dem Wortlaut des Gesetzes. Vereinigungen, die das legitime Recht auf die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen durchsetzen wollen, sind eindeutig politische Vereinigungen im Sinne der grundgesetzlichen Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit. Die Ausübung zivilen Ungehorsams als Form des politischen Protest mag keine rechtliche Grundlage haben. Die Ausübung dieses Protest kann daher in Einzelfällen nicht mehr vom Demonstrationsrecht gedeckt sein, stellt aber regelmäßig nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Selbst wenn man unterstellt, dass die Begehung von Ordnungswidrigkeiten ein Ziel der angeklagten Klimaaktivisten wäre, so kann hier keinesfalls von einer Verabredung zur Begehung von Straftaten die Rede sein. Gerade im Licht der meines Wissens nicht stafrechlich aufgeabeiteten Bauernproteste, bei denen mit als Waffen nutzbaren schweren Fahrzeugen komplette Ortschaften von der Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsdienste abgeriegelt wurden, sowie Poliker persönlich bedroht oder genötigt wurden, müssen die Proteste der Klimaaktivisten in ihrer Gewaltlosigkeit, Gefährdungsfeiheit, Mäßigung und Umsicht als das bewertet werden, was sie sind: symbolische Handlungen, um auf fehlende politische Entscheidungen im Sinne Art. 20a GG hinzuweisen. Eine Anwendung des § 129 StGB auf gewaltlose politische Aktivisten wäre daher als mutmaßlich politisch motivierter Missbrauch eines Gesetzes gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus abzulehnen.