Es sind bereits
2162
Stellungnahmen eingegangen.
Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:Name | Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft |
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Gustav Butz | Diese Stellungnahme bin ich all den Personen schuldig, die sich freiwillig auf den Straßenasphalt setzen, kleben und sich von aufgebrachten Autofahrern herabwürdigen lassen. Ihr selbstloses Handeln dient nicht nur mir, sondern auch denjenigen, mit der Absicht die Letzte Generation als kriminelle Vereinigung einzustufen. Es erscheint mir als sinnvoll, Personen mit dieser Absicht meine persönliche Sicht und Erfahrungen mit der Letzten Generation darzustellen, denn ihre Mitglieder treffen sich nicht in einem geheimen Keller bei Nacht und planen ihre nächste Aktion. Ebenso die Teilnahme an geplanten Aktion erfolgt nicht durch Zwang, sie erfolgt ausschließlich freiwillig. Im gegenseitigen Austausch mit Mitgliedern werden die einzelnen und unterschiedlichen Motive für das Handeln klar. Diese beinhalten nicht das Streben und Ausüben von gemeinsamen Straftaten im Sinne von Straßenblockaden. Ganz wichtig, es wird nicht geurteilt mit erhobenem Zeigefinger, keiner wird eines Besseren gelehrt - jedenfalls nicht auf aktive Art und Weise. Das heißt, jeder ist willkommen und eingeladen teilzunehmen. In Zeiten von Kriegen, steigendem Antisemitismus und der Gefahr eines globalen Klimakollaps halte ich den gesellschaftlichen Zusammenhalt für unverzichtbar. Rückblickend auf die dunkle Deutsche Geschichte und Zeiten, in welchen die Zivile Ungehorsamkeit gegen das System der Ungerechtigkeit genauso nötig gewesen wäre, sind wir genau an diesem entscheidenden Punkt angelangt. Meine Damen und Herren, ich fordere Sie hiermit auf, durch Ihre Entscheidung, die nötige Akzeptanz zu schaffen. Ich träume davon eines Tages behaupten zu können: ,,wir haben gekämpft für die Rettung der Welt, alle zusammen!“ |
Katja Roose | Ich fordere Sie auf, von einer Anklage gegen die Letzte Generation als krimineller Vereinigung Abstand zu nehmen. Der Vorwurf ist nicht haltbar, da es sich bei den Menschen der Letzten Generation um Bürger*innen handelt, denen das Allgemeinwohl am Herzen liegt. Sie handeln im Interesse der Zivilgesellschaft, greifen nicht an, sind absolut friedlich - fordern einzig und allein immer wieder dazu auf, die Klimakatastrophe nicht zu ignorieren, sondern sich den Problemen zu stellen und Lösungen zu finden, SCHNELL, JETZT. Das verdient Unterstützung! Nicht Anklage oder Denunziation. Handeln Sie, verehrte Staatsanwaltschaft, im Namen der Demokratie - und diese Demokratie sollte nicht von Wirtschaftsinteressen oder menschenverachtenden, rechten Tendenzen manipuliert werden. |
Ole Rolff | ich fände es befremdlich und rechtsbeugend, wenn Menschen, die gewaltfrei protestieren, gerichtlich gleichgestellt würden mit Terrorgruppen und Mafiagruppen. Sie auch? |
nur für die StA sichtbar | ich bin entsetzt darüber, wie unser Rechtsstaat immer wieder mit Menschen umgeht, die sich für den Schutz unserer Natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen. Obwohl seit langem klar ist, dass aus den Fossilen Energien ausgestiegen werden muss, handeln unserer Regierungen (Bundes- und Landesregierungen) nicht entsprechend. • Seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 1950 sieht die Verfassung von NRW vor: Abschnitt 4 – Arbeit, Wirtschaft und Umwelt, Artikel 27: (1) Großbetriebe der Grundstoffindustrie und Unternehmen, die wegen ihrer monopolartigen Stellung besondere Bedeutung haben, sollen in Gemeineigentum überführt werden. (2) Zusammenschlüsse, die ihre wirtschaftliche Macht missbrauchen, sind zu verbieten. • Die Verfassung von Sachsen sieht explizit den Schutz der Natürlichen Lebensgrundlagen vor. • Artikel 20a des Grundgesetzes konnte bislang nicht dazu führen, dass Verwaltungen und die Justiz/die Rechtsprechung den Erhalt der Natürlichen Lebensgrundlangen, wirksam schützen. Obwohl es einen Amtlichen, einen Verbandlichen und einen Beruflichen Naturschutz gibt. Wie ist das nur möglich? • Justiz: Recht auf Zukunft regeln Es ist notwendig, dass auch aus juristischer Sicht Klimagerechtigkeit eingefordert werden kann. Aus vielen alltagsnahen Situationen kennen wir das Verursacherprinzip. Wer zum Beispiel alkoholisiert hinter dem Steuer einen Unfall verursacht, muss für die Folgen haften. Gleiches gilt für die Verschmutzung der Umwelt, z. B. wenn ein Unternehmen giftige Substanzen unerlaubt in einem Gewässer entsorgt, kann es vor Gericht für die daraus resultierenden Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Dies hat in der Regel zwei Konsequenzen: Zum einen muss die Schädigung eingestellt und zum anderen müssen die Betroffenen geschützt bzw. entschädigt werden. Im Klimaschutz steckt dieses Recht, das schädliches Verhalten juristisch angreifbar macht, noch in den Kinderschuhen. Es wurde oft argumentiert, dass Treibhausgasemissionen eines Unternehmens keinem bestimmten Schaden zugeordnet werden können. Dies würde aber zu einer kollektiven Verantwortungslosigkeit führen: Wenn einer verantwortlich ist, dann kann er verklagt werden. Wenn viele gemeinsam verantwortlich sind, kann keiner juristisch verantwortlich gemacht werden. Dieser Zusammenhang wird von Gerichten neu bewertet werden müssen, die sich seit einigen Jahren weltweit mit mehreren Klima-Klagen auseinandersetzen. Und es mehren sich die Anzeichen, dass es hier in absehbarer Zeit einen juristischen Durchbruch geben wird. Im Falle einer Klage eines peruanischen Kleinbauern und Bergführers gegen den Essener Konzern RWE möchte der Kläger seinen Schutzanspruch wegen der Folgen des Klimawandels auf sein Eigentum einklagen (s. Abschnitt 7.1.2). Für das Beenden der Klimakrise ist die Durchsetzung des Verursacherprinzips wichtig. Ein Wirtschaftssystem kann nicht zum Gemeinwohl beitragen, wenn die Gewinne von Unternehmen privatisiert, die Risiken aber auf die gesamte Gesellschaft umgelegt werden. Die konsequente Verankerung des Verursacherprinzips im Rechtssystem würde für klimaschädlich wirtschaftende Akteure deutliche Klagerisiken erzeugen und damit auch einen Anreiz bieten, klimaschädliche Geschäftsmodelle zu verändern und die Emission von Treibhausgasen zu unterlassen oder drastisch zu reduzieren. 176 BALS u. MILKE (2015) Seite 88 aus: https://www.germanwatch.org/sites/default/files/GW-Klimakrise-WEB_0.pdf • Die 1,5 °C-Grenze bleibt dennoch der wissenschaftlich gut begründete, relevante Bezugspunkt, an dem sich Überschreitungen messen lassen müssen. Hinsichtlich des aufgebrauchten fairen deutschen Beitrags zu ihrer Einhaltung sollte daher die Frage der politischen und moralischen Verantwortung für die bewirkten Schäden und Verluste in der Diskussion um Emissionsreduktionen verstärkt Beachtung finden. Dies gebieten nicht nur grundlegende ethische Prinzipien der Verursacherverantwortung. Die politische Auseinandersetzung mit der Frage nach Verantwortung und Haftung für die Folgen von Überschreitungen ist darüber hinaus auch wichtig, um die Glaubwürdigkeit der internationalen Klimapolitik zu erhalten. Sie ist im Völkerrecht derzeit allerdings noch wenig verankert. Nach Auffassung des SRU sollte daher Folgendes unternommen werden: - Das Ausmaß der Zielverfehlung ist durch das CO2-Budget transparent zu machen, indem statt Restbudgets nun Überschreitungsbudgets ausgewiesen werden. - Aus Gründen der Klimagerechtigkeit sollten sich Deutschland und die EU zu den mitverursachten Schäden und Verlusten bekennen sowie die Frage der Entschädigung betroffener Staaten hierfür glaubwürdig in die Diskussion aufnehmen. In einem weiterentwickelten Völkerrecht könnten bei einer Verfehlung der Pariser Klimaschutzziele auf die hierfür wesentlich verantwortlichen Staaten vermehrt auch Haftungsrisiken zukommen. Welche Staaten wie stark in der Verantwortung stehen, könnte daran festgemacht werden, wie groß deren bisheriger Beitrag zur Klimaerwärmung war, wie stark profitiert wurde und wie zahlungskräftig sie sind (Verursacher-, Nutznießer- und Leistungsfähigkeitsprinzip, s. BAATZ 2016). Dies hätte unter anderem zur Folge, dass Staaten ein größeres Eigeninteresse daran hätten, die Zielverfehlung so gering wie möglich zu halten, um die Folgen der Überschreitung und damit verbundene finanzielle Risiken zu minimieren. https://www.umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/04_Stellungnahmen/2020_2024/2024_03_CO2_Budget.html?nn=400216 • ….die laufenden Verhandlungen im Europarat im Auge zu behalten, wo das Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht - das der EU-Richtlinie entspricht, aber auf Europaratsebene angesiedelt ist - derzeit überarbeitet wird. "Dieses Übereinkommen, das ursprünglich 1998 verabschiedet wurde, wurde nie ratifiziert und ist daher nie offiziell in Kraft getreten. Die derzeitige Überarbeitung der europäischen Richtlinie könnte daher einen großen Einfluss auf die laufenden Verhandlungen haben und sich auch außerhalb des EU-Gebietes auswirken", sagt Marie Toussaint. https://de.euronews.com/green/2024/02/27/umweltmord-wird-kunftig-nach-eu-recht-mit-bis-zu-10-jahren-haft-bestraft • Laut einer Studie könnten Emissionen im Zusammenhang mit führenden Öl- und Gasunternehmen bis zum Jahr 2100 zu Millionen von Hitzetoten führen Eine weltweite Zeugenanalyse geht davon aus, dass bis 2050 11,5 Millionen Todesfälle durch die Verbrennung von erzeugtem Treibstoff verursacht werden könnten: https://www.theguardian.com/business/2024/mar/20/emissions-connected-to-top-oil-and-gas-firms-may-cause-millions-of-heat-deaths-by-2100-study-finds • Staatsanwaltschaften sind in Deutschland weisungsgebunden. Damit steht Deutschland in Europa seit langem in der Kritik. 20 Juristinnen und Juristen haben die Verantwortlichen des RWE-Konzerns wegen Tötungsdelikten angezeigt. – Intensiv ermittelt wird bislang nicht. Rechtsanwalt Dr. Heinrich Comes zur Ablehnung einer Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft Essen: „Erschütternd ist die Auffassung, die Handelnden hätten schon deshalb kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen, weil dies behördlich genehmigt worden sei. Eine behördliche Genehmigung von erkennbaren Tötungshandlungen, ... sei es mit direktem, sei es mit bedingtem Vorsatz, vermag ich unserem Rechtssystem nicht zu entnehmen.": https://www.kritischeaktionaere.de/kohle-stoppen/tod-durch-rwe-strafvereitelung-durch-staatsanwaltschaft/ • Problematik: Verwaltungsakzessorietät: Liegt etwa eine Genehmigung zur Einbringung von Stoffen in Gewässer vor, ist eine Verunreinigung von Gewässern nicht unbefugt und damit nicht nach § 324 StGB strafbar. • Im Bundesberggesetz (BBergG), in: Elfter Teil Rechtsweg, Bußgeld- und Strafvorschriften, § 146 Straftaten, steht: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Abs. 1 Nr. 6, 8, 9, 16 und 17, auch in Verbindung mit § 145 Abs. 2, oder in § 145 Abs. 3 Nr. 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 226 des Strafgesetzbuches) verursacht. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 147 Erforschung von Straftaten Die für die Ausführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden haben bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 die Rechte und Pflichten der Behörden des Polizeidienstes. § 148 Tatort, Gerichtsstand • Wieso steht ein Konzern wie RWE, der unser aller Lebensgrundlagen zerstört und der gerichtlich bestätigt, seit 2005 Klimakiller genannt werden darf, unter dem besonderen Schutz des Staates? Mehrfach habe ich die Rechtsgrundlage für diese Einstufung versucht heraus zu finden. Bislang ohne Erfolg. - Melde ich als Bürgerin eine Mahnwache vor RWE an, werde ich vom Staatsschutz erfasst. Mit welchem Recht? Wie sind solche Vorgehensweisen mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar? • Arbeiten Sie die Rolle der Justiz im Umgang mit Wilhelm Ricken auf. Ein Stolperstein vor der Konzernzentrale von RWE in Essen erinnert zwar an ihn, allerdings bleibt sein Schicksal weitgehend im Ungewissen. • Wie kann es sein, dass ein Staatsanwalt in einem Verfahren gegen Menschen der Letzten Generation vor einem Amtsgericht noch immer die Auffassung vertritt, dass der Klimawandel von der Meinungsfreiheit gedeckt sei? Klimawandel und Artensterben sind seit langem Stand der Wissenschaft. Wieso greift da nicht die Weisungsgebundenheit und bewirkt, dass Staatsanwaltschaften sich an der Wissenschaft und dem Stand der Technik zu orientieren haben? • „Warum gibt es eigentlich keine 28 Tage Vorbeugehaft für Manager von Industriekonzernen, wenn die ankündigen, gegen den Klimaschutz zu handeln?“ – fragt Jürgen Resch (DUH): https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100258238/duh-chef-resch-warum-gibt-es-keine-vorbeugehaft-fuer-industriemanager-.html • Abschließend sei einmal mehr auf die Arhus Konvention verwiesen, die schon 1998 in der dänischen Stadt Aarhus verabschiedet wurde. Mit diesem Übereinkommen wurde ein Instrument geschaffen, welches den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten regeln sollte. All diese Argumente sollten Anlass genug sein, den absurden Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung gegen Menschen der letzten Generation zurückzunehmen, die Menschen umgehend zu rehabilitieren und in angemessener Art und Weise zu entschädigen (Entschädigungszahlungen, Wiedergutmachung, etc.). |