Es sind bereits
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Stellungnahmen eingegangen. Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:
Name Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Josua Faller Ich möchte an dieser Stelle meine Besorgnis, dass unser demokratischer Rechtsstaat durch illegitime Kriminalisierung friedlichen Protests bedroht wird, zum Ausdruck bringen. Eine mögliche Anklage gegenüber der Letzten Generation nach §129 StGB stellt in diesem Sinne eine besonders bedrohliche Reaktion der Exekutive dar, um demokratische Meinungsbildung zu unterbinden, reiht sich aber in eine Spirale der Eskalation seitens des Staates ein: Verrohung der Sprache (“Klima-RAF”), mehrwöchige Präventivhaft, polizeiliche Schmerzgriffe, Gedankenspiele zur Erweiterung des Strafrechts und die Einschränkung des Versammlungsrechts. Sowohl die Äußerung eines Anfangsverdachts zur Bildung einer kriminellen Vereinigung als auch die Anklage nach diesem Straftatbestand ist das Ziehen des schärfsten Schwerts, um eine Organisation zu delegitimieren, kriminalisieren und damit letztlich zu zerstören. Dabei ist §129 StGB unter Jurist:innen keineswegs unumstritten. Die weitreichende Begriffsbestimmung dieses Gesetzes ermöglicht es dem Staat, bereits beim Verdacht minder-schwerer Verbrechen umfängliche strafprozessuale Maßnahmen einzuleiten und eine Organisation medial zu kriminalisieren (‘chilling effect’), um diese an der demokratischen Teilhabe zu behindern. Unumstritten ist dagegen das legitime Interesse der Letzten Generation. An dieser Stelle lässt sich eine Diskrepanz zwischen einer tatsächlichen Gefahrenprävention - welche Gefahr geht tatsächlich von der Letzten Generation aus? - und dem äußersten Ausschöpfen strafrechtlicher Mittel wie die Anklage zur Bildung einer kriminellen Vereinigung sehen. Diese Überreaktionen des Staates und insbesondere die Anwendung von §129 StGB bedrohen strukturell unsere Demokratie.

EU-Recht Anpassung
2017 passte Deutschland §129 StGB an die EU-Rechtsprechung an, ging im Zuge jener Anpassung aber über die Vorgaben des Rahmenbeschlusses der EU in zweifacher Hinsicht hinaus. Zum einen beschränkt sich der Rahmenbeschluss der EU auf Zusammenschlüsse, durch welche die Mitglieder “sich unmittelbar, oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil verschaffen” und zum anderen kann eine Gruppierung bereits nach §129 StGB angeklagt werden, insofern sie sich verabreden, um Straftaten zu begehen, welche mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren bestraft werden können. Der EU-Beschluss sieht dagegen eine schwerwiegendere Tat vor: Es muss sich um die Verabredung von Straftaten handeln, welche mit einem Höchstmaß von mind. vier Jahren Freiheitsentzug bestraft werden können [1].
Deshalb wird diese weitreichende Begriffsbestimmung als verfassungswidrig angesehen [4, 141-147]. Selbst wenn diese Ansicht, dass §129 StGB verfassungswidrig sei, nicht geteilt wird, ist empirisch fraglich, inwiefern mittels §129 StGB wirklich organisierte Kriminalität in Deutschland verfolgt wird. Ein Blick in die Geschichte zur Anwendung dieses Straftatbestands zeigt, dass dieses Gesetz großteils zur Verfolgung politisch motivierter Gruppierungen genutzt wurde [1]. Die aktuellen Ermittlungen gegen die Letzte Generation nach §129 StGB bestätigen diesen vergangenen Trend. Ich möchte noch einmal betonen: Es ist juristisch höchst umstritten, ob die Letzte Generation den Tatbestand nach §129 StGB überhaupt erfüllt, aber die Folgen der gesellschaftlichen Stigmatisierung und die potenzielle Nutzung strafprozessualer Maßnahmen (Abhörung der Telekommunikation, Einfrieren von Gelder, Abschaltung von Webseiten), welche bereits genutzt wurden, sind eklatant und stehen in keinem Verhältnis zu den Vorwürfen, welche gegenüber der Letzten Generation gemacht werden.
Absurd ist eine mögliche Anklage in weiterer Hinsicht: “Täter:innen, die sich vereinigen, um beispielsweise strafrechtliche Nötigungen zu begehen, sind nach derzeitiger Gesetzeslage mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe konfrontiert - gänzlich unabhängig davon, ob es wirklich zu Nötigungen kommt, die selbst nur mit maximal drei Jahren bestraft werden kann,” wie Heger und Huthmann an der aktuellen Form des §129 StGB kritisieren [3]. Lassen sich mich diesen Punkt für einen Moment in den Fokus dieser Erörterung rücken. Nach §129 StGB können Mitglieder der Letzten Generation unabhängig von der Tatsache, ob es zu einer Straftat kommt oder nicht, zu einer höheren Freiheitsstrafe verurteilt werden, als das Höchstmaß der eigentlichen Straftat zulässt. Wie weit lässt sich der Bogen der Rechtsprechung spannen, bevor dessen Sehne reißt?
Kuhli und Papenfuß legen in einem Beitrag [2] dar, dass selbst unter der Prämisse, die Protestaktionen der Letzten Generation seien strafbar - was selbst noch juristisch geklärt werden muss! - , weder der objektive noch der subjektive Tatbestand einer Mitgliedschaft in der Letzten Generation eine Strafbarkeit gemäß §129 StGB darstelle. Sie argumentieren, dass von der Letzten Generation kein “Klima der Angst” verbreitet werde - sie also keine “erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt.” Wie bereits betont, sind in Deutschland die Hürden §129 StGB anzuwenden, sehr gering, da bereits der Verdacht auf die organisierte Begehung von Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren verfolgt werden können, ausreicht, um einen Anfangsverdacht zu äußern. Tatsächlich erfüllen die meisten Tatbestände diese Voraussetzung. Damit aber unter §129 StGB nicht beliebige Bagatelldelikte fallen, wird in der Rechtsprechung zusätzlich gefordert, dass der Tatbestand auf solche Vereinigungen zu begrenzen ist, welche eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Allerdings wird von den Autor:innen diese Erheblichkeit verneint, da die Letzte Generation eben kein “Klima der Angst” in der Bevölkerung auslöse. Eine Störung im öffentlichen Raum darf nicht mit einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwechselt werden. Deshalb sehe ich die juristische Übersteigerung der Bedrohlichkeit der Letzten Generation als verfehlt an. Aber ich bin nicht alleine. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle bezeichnete einst die Klimaproteste der Letzten Generation als “harmlose Sandkastenspiele” [5]. Es mutet schon fast an Lächerlichkeit an, wenn die Sicherheit des Gemeinwesens erheblich gefährdet werden würde, weil sich einige Menschen im öffentlichen Raum festkleben. Aber im Rahmen der Protestprävention sind sich öffentliche Institutionen für nichts zu schade, wie das “Sekundenklebertransportverbot” nahelegt [6]. Kann ich bei diesem Verbot noch über den Einfallsreichtum der Stadt München schmunzeln, vergeht mir bei den Konsequenzen eines Anfangsverdachts und einer anschließenden Anklage nach §129 StGB das Lachen. Die Lage ist ernst. Hier beginnt die Verrohung und Demontage unserer Demokratie unter dem Label diese zu schützen.

Ist Protest undemokratisch?
Aber ist der Protest der Letzten Generation überhaupt undemokratisch? Solange sich der zivile Ungehorsam auf dem Boden der Verfassung befindet, also legitim ist, sei er erlaubt, so Habermas. Den zivilen Ungehorsam zu kriminalisieren, bedeutet eine lebendige “politische Kultur”, welche einen “qualifizierten Rechtsgehorsam” von seinen Bürger:innen fordert, zu unterminieren. Wird seitens der Judikative der Interpretationsspielraum zwischen Legitimität und Legalität geschlossen, und auf zivilen Ungehorsam mit der Tautologie “Recht ist Recht” reagiert, verfällt der Staat in einen “autoritären Legalismus”, der letztlich eine gesunde, demokratische Kultur vernichtet [7]. Nehmen wir den Kantischen Aufklärungsgedanken der Mündigwerdung ernst, binden wir Hegels Sittlichkeit der Lebensverhältnisse in unsere Diskussion mit ein, folgt, dass eine reife Demokratie ihre Bürger:innen an der partizipativen Willensbildung teilhaben lassen muss. Großes Unrecht benötigt eine starke Zivilgesellschaft. Das Unrecht ist da. Das Unrecht ist groß. Und die Zeit ist knapp. Sowohl empirisch [9] als auch normativ [10, 11] sind wir als Gesellschaft verpflichtet die Klimakatastrophe zu bewältigen. Und die Letzte Generation ist ein entscheidender Akteur, die dieses Unrecht beseitigen möchte.
Eine reife Demokratie muss den Diskurs aushalten. Akbarian sieht ebenso wie Habermas diesen Minimalkonsens, mittels dessen wir demokratische Konflikte lösen, in der Verfassung verankert: also in der Anerkennung einer gegenseitigen Freiheit und Gleichheit, um politische Teilhabe zu ermöglichen. Der zivile Ungehorsam kann als Verfassungsinterpretation aktiv an dieser Debatte teilhaben. “Die verschiedenen Formen des zivilen Ungehorsams verdeutlichen uns damit, dass die Demokratie davon lebt, durch den Rechtsstaat einen Raum auszugestalten, in dem politisch gehandelt werden kann. […] Der demokratische Rechtsstaat kann den zivilen Ungehorsam als politische Konfliktaustragung zwar nicht kontrollieren, ist aber auf den Dissens, den dieser praktiziert, angewiesen” [8]. Im Lichte der derzeitigen Ermittlungen sind solche Diskursansätze reine Utopie - im sprichwörtlichen Sinne an einem Unort…Anstatt legitimes Interesse, das dem Schutz des Gemeinwesens dient, zu kriminalisieren, sollte ziviler Ungehorsam als Antwort auf ein außerordentliches Unrecht verstanden werden, welches aktuell inadäquat angegangen wird. Die Letzte Generation ermahnt uns, dass die derzeitige politische Lage dramatisch ist, dass wir klimapolitisch an einem Scheideweg stehen und dass die Regierung versagt. Allerdings wird dieser Diskurs ausgeblendet und der “Türöffner-Paragraph” zur Kriminalisierung der Letzten Generation verwendet. Diese politische Realität wird von verschiedenen Akteuren kritisiert. Der UN-Generalsekretär Guterres sah sich nach den Hausdurchsuchungen genötigt, zum Schutz deutscher Klimaktivist:innen aufzurufen. Amnesty International listet Deutschland erstmals als Land mit eingeschränkter Versammlungsfreiheit auf [12]. Das Deutsche Institut für Menschenrechte rügt Deutschlands Umgang mit Klimaktivist:innen und empfiehlt staatlichen Akteuren zu einer Versachlichung des Klimadiskurses beizutragen [13]. Überhaupt ist Deutschland beim Versammlungsrecht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet, und darf nicht pauschalisierend friedlichen Protest kriminalisieren, indem es diesen mit dem Straftatbestand der Nötigung gleichsetzt. Anstatt Protest zu delegitimieren, muss Deutschland gemäß der EMRK (auch unangemeldeten) Protest schützen. Deshalb ist die Kriminalisierung der Letzten Generation nach §129 StGB konventionswidrig [4, 146-167].
Zuletzt möchte ich noch auf den sogenannten ‘chilling effect’ eingehen: Die öffentliche Bekanntmachung eines Anfangsverdachts und eine Anklage nach §129 StGB hat eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Protestierende und Sympathisierende, welche von ihrem Versammlungsrecht Gebrauch machen wollen, da dieser Anfangsverdacht einerseits weitreichende strafprozessuale Maßnahmen erlaubt, und andererseits eine pauschalisierende Kriminalisierung impliziert. Dieser Effekt ist bekannt und es scheint mir, dass er bewusst genutzt wird, um die Letzte Generation zu delegitimieren. Als im Mai die Generalstaatsanwaltschaft München die Webseite der Letzten Generation beschlagnahmte und auf die Webseite der Polizei Bayern umleitete, auf der zu lesen war: “Die Letzte Generation stellt eine kriminelle Vereinigung gemäß §129 StGB dar!”, dürfte der Generalstaatsanwaltschaft bewusst gewesen sein, dass es sich hierbei um eine Verletzung des Neutralitätsgebots handelte. Ebenso dürfte sie die abschreckende Wirkung dieser Meldung auf potenzielle Sympathisant:innen einkalkuliert haben. Aber falls einzelne Mitbürger:innen diese Mitteilung hätten missverstehen können, fügte sie noch erläuternd hinzu: “Achtung: Spenden an die Letzte Generation stellen mithin ein strafbares Unterstützen der kriminellen Vereinigung dar!” Die Botschaft war eindeutig. Jeglicher Zweifel ausgeräumt. Wer sich jetzt mit der Letzten Generation solidarisiert, begeht Straftaten [14]. Ich möchte festhalten, dass es sich dabei um kein Kavaliersdelikt handelt, sondern um einen eklatanten Bruch mit unseren demokratischen Werten.
Juristisch wird stellenweise eingewandt, dass die öffentliche Darstellung des Tatbestands nach §129 StGB medial überhöht werde und es sich dabei lediglich um ein strafrechtliches Instrument handle. So erläutert Thomas Fischer, dass “der Tatbestand [des §129 StGB ] in Deutschland eine gewisse Geschichte hat, die immer darauf abzielt oder unterstellt, es handele es sich um etwas ganz schrecklich Schweres und kaum ist der Tatverdacht geäußert, rückt gleich die GSG9 an und es drohen Höchststrafen […].” Dieses Verständnis sei nach Fischer eine Fehleinschätzung, weil die Voraussetzungen zur Anwendung von §129 StGB weitaus geringer sind, wie oben bereits dargestellt wurde. Aber wie Heger und Huthmann [3] anmerken, gehen hierbei die strafrechtliche Beurteilung durch Professionelle von der “gesellschaftlichen Wahrnehmung als ‘quasi Terroristen’” weit auseinander. Die gesellschaftliche Ächtung und Einschüchterung, welche durch §129 StGB evoziert wird, ist beträchtlich. Sie untergräbt unsere demokratischen Werte wie der partizipativen Teilhabe und der Vermeidung einer Vorverurteilung. Pervertiert wird diese doppelzüngige Bemerkung, dass diese Kluft zwischen tatsächlichen Straftatbestand und öffentlicher Wahrnehmung den Professionellen bewusst (sein sollte), und genutzt wird, um unliebsame demokratische Meinungsbildung zu verhindern. Aus diesem Grund ist die Eröffnung eines Verfahrens nach §129 StGB gegen die Letzte Generation eine Gefahr für unsere Demokratie.

Quellen:
[1] https://kripoz.de/2018/07/10/organisierte-kriminalitaet-als-kriminelle-vereinigung-eine-kritische-auseinandersetzung-mit-der-reform-des-%C2%A7-129-stgb/
[2] https://kripoz.de/2023/03/24/warum-die-letzte-generation-noch-keine-kriminelle-vereinigung-ist/
[3] https://kripoz.de/2023/07/18/diskussion-um-%C2%A7-129-stgb-braucht-deutschland-einen-eigenen-tatbestand-fuer-schwerkriminelle-vereinigungen-ein-rechtspolitischer-vorschlag/
[4] https://verfassungsblog.de/category/debates/kleben-und-haften-ziviler-ungehorsam-in-der-klimakrise/
[5] https://www.tagesschau.de/inland/klimakleber-vosskuhle-100.html
[6] https://www.sueddeutsche.de/muenchen/klimapolitik-protest-sekundenkleber-verbot-anordnung-muenchen-1.5774354
[7] Ziviler Ungehorsam - Testfall für den demokratischen Staat
[8] Wettbewerbsbeitrag: Abrufbar unter https://koerber-stiftung.de/projekte/deutscher-studienpreis/alle-preistraeger-innen/2023/ziviler-ungehorsam-als-verfassungsinterpretation
[9] https://www.ipcc.ch/report/sixth-assessment-report-cycle/
[10] https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html
[11] https://verfassungsblog.de/fur-eine-volker-und-verfassungsrechtskonforme-klimaschutzpolitik/
[12] https://viewer.mapme.com/ca3f817e-c8cb-4fd2-83f2-910f0c7fd3c1/location/a03fd976-1baa-42e3-97cc-6058546d08ba
[13] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/entwicklung-der-menschenrechtssituation-in-deutschland-juli-2022-juni-2023
[14] https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/letzte-generation-website-behoerden-bayern-100.html
Ulrike Preuß-Ruf Ich finde es empörend, die Mitglieder der "Letzten Generation" zu kriminalisieren. Kriminell ist für mich eher, wer den Klimawandel, der die gesamte Menschheit bedroht und unsere Kinder und Enkel einer lebenswerten Zukunft beraubt, ignoriert. So lange privat und politisch alle so weiter machen wie bisher, sind die Vertreterinnen der letzten Generation für mich Helden, die ein persönliches Risiko und viele Unbequemlichkeiten auf sich nehmen, nicht aus Eigennutz, sondern um auf das für uns alle existentiell wichtige Thema Klimawandel aufmerksam zu machen.
Dr. Silvester Schmidt Ich bin besorgt über die Anwendung des § 129 StGB gegen Mitglieder der „Letzten Generation“, die sich für den Klimaschutz einsetzen. Dieser Paragraph regelt die Strafbarkeit von Gründung und Beteiligung von Vereinigungen, die Straftaten befördern oder verfolgen, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden können.

Ich halte es für wichtig, dass wir in Deutschland das Recht auf Meinungsfreiheit und friedlichen Protest wahren und schützen. Ich glaube, dass wir uns für eine gerechte und nachhaltige Zukunft einsetzen müssen und niemand dafür kriminalisiert werden darf. Ich finde es gefährlich und falsch, Menschen zu kriminalisieren, die sich für Gerechtigkeit einsetzen. Denn ausufernde Ermittlungen gegen Unterstützerinnen und Unterstützer der Klimagerechtigkeitsbewegung sind eine Gefahr für die aktive Zivilgesellschaft als solche und damit für unsere Demokratie. Sie treffen nicht nur die Letzte Generation, Fridays for Future und abgehörte Journalistinnen und Journalisten - was an sich schon erschreckend ist - sondern letztlich alle, die sich aktiv für den Klimaschutz einsetzen. Wir werden alle mundtot gemacht, was sehr an autoritäre Staaten wie den Iran, die Türkei, Nordkorea und viele andere erinnert.

Ich fordere daher die Einstellung des Verfahrens nach § 129 StGB gegen die Mitglieder der „Letzten Generation“ und die Anerkennung ihrer legitimen Forderungen nach einer klimagerechten Politik. Ich appelliere an alle, die sich für den Klimaschutz einsetzen, sich solidarisch zu zeigen und gemeinsam für unsere Rechte und unsere Zukunft zu kämpfen.
Albrecht Trübenbacher Die zunehmende Krimininalisierung von zivilem und gewaltfreiem Widerstand oder antifaschistischen Gruppen betrifft und betraf bereits ATTAC, VVN-BdA u.a. Bedroht sind vor allem Gruppen, die im Interesse aller die Lebensgrundlagen von Menschen erhalten oder eine gerechte Welt wünschen. Ausdruck dieser Sorgen bereitenden Entwicklung sind Maßnahmen wie Aberkennung der Gemeinnützigkeit oder sogar Präventivhaft bei zivilem Widerstand. Eine weitere Steigerung ist es, diese Organisationen auf eine Stufe mit Terrorismus oder organisierter Kriminalität zu stellen. Damit werden wichtige Strukturen demokratischer Beteiligung untergraben sowie die gesellschaftlich-politische Teilhabe massiv eingeschränkt oder sogar unmöglich gemacht.