Es sind bereits
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Stellungnahmen eingegangen. Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:
Name Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft
Kerstin Berude Hausdurchsuchungen, Präventivhaft, Anklagen ohne Ende.Menschen,die sich gegen die Dissonanz der Gesellschaft hinweg für den Klimaschutz einsetzen werden zu Verbrecher*innen erklärt ,sind halt keine Bauern! Ich bin so dankbar das sich Menschen für unsere Zukunft einsetzen,denn, wir Alle sind die letzte Generation 🫠
Manja Lemke Die wirklichen Verbrecher sind nicht die, die den Flugverkehr lahmlegen sondern diejenigen, die fliegen und dadurch das Leben unserer Kinder und Enkel in Gefahr bringen. Schon heute verhungern Menschen in Madagaskar und anderen Teilen der Welt, weil durch den Klimawandel mehrere Regenzeiten ausgefallen sind. Jeden Sommer brennt ein anderer Wald, auch hier in Deutschland. Die Luftverschmutzung bedingt Lungenkrebs und andere Erkrankungen. Flugverkehr trägt nicht unerheblich zu diesem Klimawandel bei. Bei dem, was die Aktivisti gemacht haben, handelt es sich um Selbstverteidigung. Darum bitte ich um das einzig richtige: Freisspruch der Angeklagten und Verbot von Kurzstreckenflügen, weiterhin Erhöhung der Kosten für Flugtickets durch Steuern, welche dann direkt in den ÖPNV fließen sollten.
Anja Dehne Die letzte Generation und andere Umweltschutzvereinigungen sind keine kriminelle Organisation und gehören nicht angeklagt. Sie haben vom Demonstrationsrecht Gebrauch gemacht um für ihre Ideale einzustehen, so wie alle Deutschen das Recht haben. Sie haben die nicht mit der Absicht getan sich zu bereichern oder anderen Menschen körperlichen Schaden hinzuzufügen. Sie wollen mit ihren Aktionen und Demos aufmerksam machen. So wie es das Ziel einer jeden freien Meinungsäußerung ist.
Demnach müssten eher die demonstrierenden Bauern als kriminelle Organisation eingestuft werden, denn die haben demonstriert und wochenlang den Verkehr lahm gelegt, da sie sich finanziellen Vorteil wünschen. Gleiches gilt für die Angestellten der Deutschen Bahn, die monatelang immer wieder gestreikt haben und alles lahmgelegt haben, da auch sie für einen finanziellen Vorteil für sich eingetreten sind.
Ich sehe keinerlei rechtliche Grund die Letzte Generation als kriminelle Organisation einzustufen. Sie haben nichts kriminelles gemacht, nur von ihrem Demonstrationsrecht Gebrauch gemacht. Wenn dies passiert fallen wir in die NS-Zeit zurück. Alle unliebsamen Gruppen werden als kriminell eingestuft und weggesperrt. Denn es drohen ja Haft bis zu 5 Jahren. Wo sind wir hingekommen? Dieser Paragraph gehört überarbeitet um diese wahllose Krimialisierung von Bürgern einzudämmen und politisch motivierten Staatsanwälten das Instrument zu nehmen die eigenen Bürger zu verfolgen, die ihre Meinung äußern und dafür einstehen.
Philipp Schönberger Ich halte die Ermittlungen gegen die Letzte Generation wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung für verfassungswidrig und demokratiegefährdend.

§ 129 StGB setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass bei einer umfassenden Gesamtabwägung aller erheblichen Umstände, einschließlich der Wirkug, des Erscheinungsbilds und auch des politischen Kontexts eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von einer Vereinigung ausgeht. Eine solche ist bei der Letzten Generation allerdings nicht zu erkennen: Die Letzte Generation setzt sich gewaltfrei mit Mitteln des zivilen Ungehorsams für eine effektivere Klimaschutzpolitik und für die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebots ein. Sie tragen ihren Protest laut und öffentlich in die Gesellschaft, das ist in der freiheitlichen Demokratie, die uns das Grundgesetz vorschreibt, ausdrücklich erwünscht. Gefährdungen für Personen, die über das für Versammlungen sozialadäquate und verfassungsrechtlich akzeptierte Maß hinausgehen, verhindern die Aktivist*innen dabei. Eine erhebliche Gefährdung des öffentlichen Friedens lässt sich in diesem Protest nicht erkennen.

Die einzelnen Aktionen mögen dabei teilweise Strafgesetze verletzen und in einem Rechtsstaat daher auch Strafverfahren nach sich ziehen. Das nimmt ziviler Ungehorsam bewusst in Kauf und die Aktivist*innen stellen sich diesen Konsequenzen kompromisslos.
Auch insofern ist die Letzte Generation nicht im Ansatz mit den Phänomenen der organisierten Kriminalität zu vergleichen, deren Bekämpfung der § 129 StGB eigentlich dienen soll.

An diese Verletzung von Strafgesetzen jedoch den Vorwurf nach § 129 StGB als Organisationsdelikt zu knüpfen, entbehrt jeder Verhältnismäßigkeit. Bei der Auslegung und Anwendung der Tatbestandsmerkmale des § 129 StGB ist nicht nur zu beachten, dass schon der Vorwurf tief in die Grundrechte der Beschuldigten aus Artikel 8, 5 und 9 des Grundgesetzes eingreift. Durch die Anwendung auf eine politische Protestbewegung werden zudem auch eine Vielzahl von unbeteiligten Dritten in ihren Grundrechten betroffen: Einerseits treffen die durch § 129 StGB erlaubten Ermittlungsmaßnahmen viele Menschen, die an den Aktionen der "Letzten Generation" selbst nicht beteiligt sind. Das haben die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München nach § 129 StGB eindrücklich gezeigt: Gespräche mit Journalist*innen wurden abgehört, Gelder von Dritten rechtswidrig beschlagnahmt (ein Zahlungsdienstleister musste deshalb seinen Dienst einstellen), und die Adressen von tausenden unbeteiligten Unterstützer*innen der Bewegung "Fridays for Future" beschlagnahmt. Zugleich wird durch die ebenfalls als Tathandlung strafbare Unterstützung nach § 129 Abs. 1 S. 2 StGB der Kreis der Strafbarkeit ganz erheblich ausgedehnt. Weil jede Förderung, sei sie ideel, finanziell oder logistisch, als strafbare Unterstützungshandlung in Betracht kommt, wird eine ganze Bewegung und zivilgesellschaftliches Engagement für Umwelt- und Klimaschutz insgesamt kriminalisiert. Im Ergebnis wird eine Vielzahl von Menschen verunsichert und von der Ausübung ihrer Grundrechte auf Versammlungs-, Meinungs- und Vereinigungsfreiheit abgeschreckt. Diese "chilling effekts" verleihen sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einem Eingriff besonderes Gewicht und erhöhen damit die Rechtfertigungsanforderungen. Sie sind außerdem Gift für einen freiheitlichen demokratischen Diskurs und die Partizipation der Bürger*innen an politischen Prozessen.

Schließlich muss die Gesamtwürdigung des Erscheinungsbildes der "Letzten Generation" auch berücksichtigen, dass die Anknüpfungsstraftaten, auf die sich § 129 StGB bezieht, weder eine besondere Gemeingefährlichkeit aufweisen, noch aus Eigennutz begangen werden, sondern mit einer effektiven Klimaschutzpolitik ein verfassungsrechtlich anerkanntes Anliegen verfolgen. Artikel 20a GG verpflichtet den Staat zu effektivem Klimaschutz und die Einhaltung des Pariser Übereinkommens. Von einer solchen ist die aktuelle Bundesregierung, trotz einiger Fortschritte, weiterhin sehr weit entfernt. Im November 2023 wurde sie wegen des Verstoßes gegen das Klimschutzgesetz vom OVG Berlin-Brandenburg zu mehr Klimaschutzmaßnahmen verurteilt. Und erst am 26.03.2024 veröffentlichte der Sachverständigenrat für Unweltfragen der Bundesregierung (SRU) eine aktualisierte Berechnung das für Deutschland verbleibende Treibhausgas-Budget zur Einhaltung des Pariser Klimaabkommens. Diese Berechnungen hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Klimaschutzgesetz vom 24.03.2021 als Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Klimaschutzpolitik herangezogen. Nach den neuen SRU-Berechnungen ist das deutsche Rest-Budget für die Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C (mit 50% Wahrscheinlichkeit) bereits im Laufe des Jahres 2024 aufgebraucht. Das Budet zur Begrenzung der Erwärmung auf 1,75°C (67% Wahrscheinlichkeit) beträgt noch 3,9 Gigatonnen und ist auf dem Reduktionspfad des Klimaschutzgesetzes (sofern dieser überhaupt eingehalten wird) im Jahre 2033 aufgebraucht. Damit droht für die Zeit nach 2030 eine verfassungsrechtlich gebotene "Vollbremsung" der Emissionen, die das Bundesverfassungsgericht als Verletzung der intertemporalen Freiheitsrechte bezeichnete.
Vor diesem Hintergrund ist die Forderung der "Letzten Generation" einer schnelleren und effektiveren Klimaschutzpolitik nicht nur wissenschaftlich, sondern auch verfassungsrechtlich fundiert. Diese unangenehme Wahrheit in die Öffentlichkeit zu tragen kann kaum eine Gefährdung des öffentlichen Friedens darstellen.

Aus diesen Gründen sollten die Ermittlungen mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt werden.

Über das konkrete Verfahren hinaus sei zudem angemerkt, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft mit Blick auf den Rechtsruck in Deutschland und das Erstarken der AfD äußerst bedenklich ist. Der § 129 StGB wurde historisch vor allem dazu genutzt, unliebsame politische Gruppierungen zu verfolgen (Sozialdemokraten, Kommunist*innen, Kurd*innen usw.) und ist in seiner tatbestandlichen Unschärfe und der Gefahr einer politisch motivierten Einsatz ohnehin demokratietheoretisch und verfassungsrechtlich fragwürdig. Durch die möglicherweise politisch motivierten Einsatz gegen eine friedliche und öffentlich agierende Protestbewegung wird ein gefährlicher Präzedenzfall geschaffen, der zukünftigen AfD-geführten Staatsanwaltschaften und Justizministerien als Inspiration für das Vorgehen gegen unliebsamen Protest. Das Verfahren gegen das Zentrum für politische Schönheit in Thüringen kann dafür einen Vorgeschmack geben. Auch vor diesem Hintergrund sollten die Ermittlungsbehörden bei der Anwendung der Norm besondere Zurückhaltung walten lassen.

Die Ermittlungen gegen die "Letzte Generation" betreffen letztlich die gesamte Zivilgesellschaft. Die Erhebung öffentlicher Anklage wäre daher nicht nur juristisch, sondern auch politsch verfehlt.