Es sind bereits
2162
Stellungnahmen eingegangen.
Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:Name | Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft |
---|---|
Phillip Schmitt | Die Letzte Generation als kriminelle Vereinigung zu bezeichnen ist nicht nur eine Falschbehauptung, es ist auch gleichzeitig sehr gefährlich für den Zusammenhalt der Gesellschaft und das Funktionieren der Demokratie. Wenn Bürger*innen gezeigt wird, dass ihr gewaltfreies, demokratisches Engagement nicht nur nicht ernstgenommen wird, sondern sie dafür auch noch kriminalisiert werden, schwächt das enorm das Vertrauen in die Demokratie. Gleichzeitig macht es die Mitglieder der LG angreifbarer für Menschen, die ihre Agressionen durch Selbstjustiz hierdurch gerechtfertigt finden. Dieser Meinung ist auch Dr. Michel Forst, UN-Sonderbeauftragter zum Schutz von Umweltschützern und viele renommierte Rechts-, Politik- und Sozialwissenschaftler. Als Jurist*innen müsste Ihnen außerdem John Rawls' Theorie der Gerechtigkeit geläufig sein - prägend für unser heutiges Verständnis von Recht und Gerechtigkeit. Dieser sieht den Zivilen Ungehorsam als wichtiges und stabilisierendes Mittel der Demokratie, und mit seinen Ansichten ist er bei weitem nicht alleine unter Vertretern der politischen Philosophie. Der Zivile Ungehorsam ist ein wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Demokratie. Diese autoritären Maßnahmen um Menschen ihre demokratischen Rechte zu nehmen halte ich für brandgefährlich. |
Steffie Sehling | Die angedrohte Klage, Klimaproteste als eine kriminelle Vereinigung zu bewerten, erscheint nicht nur unverhältnismäßig sondern verunglimpft den demokratischen Grundsatz des freien Meinungsaustauschs. Friedliche Proteste sind ein legitimes Mittel, um auf drängende Probleme wie den Klimawandel hinzuweisen. Unserem Grundgesetz nach ist der Raum für öffentliche Meinungsäußerung schützenswert und mit den Anliegen der Aktivisten muss differenziert umgegangen werden. |
nur für die StA sichtbar | Die Anklage nach § 129 StGB ist nicht begründbar und nach §192 Abs. 3.2 abzuweisen. Laut der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland ist durch unsere Grundgesetz Artikel 8 und Artikel 9 die Gründung der „letzte Generation“ abgesichert. Der Gründungsgedanke der „letzte Generation“ war und ist Aufmerksamkeit zu erzeugen, um auf die Anliegen der jüngeren Generationen, die demografisch aber auch durch unser Wahlrecht, keine Möglichkeit besitzt, ihre Anliegen und ihre Zukunft mitzubestimmen. Die Gründung der „letzte Generation“ unterliegt sogar der gleichen Ordnung wie unsere Grundgesetz; in der demokratischen Mitbestimmung und Verwirklichung eines jeden Menschen. Der Gründungsprozess der „letzte Generation“ ist gleichzusetzen mit der Gründung der Grünen 1978. Damals wurden jedoch in Anbetracht der geschichtlichen Nähe zu den Jahren 1933-1944 keine kriminelle Bewegung seitens der Staatsanwaltschaft darin gesehen. Es war ein legitimes und durch viele Opfer erkämpftes Recht zu protestieren. Damals wurden die gleichen Mittel eingesetzt wie die „letzte Generation“ es heute macht. Dadurch ist hier der §129 Abs. 1. nicht anwendbar, da die von der Staatsanwaltschaft gesehenen kriminellen Handlungen bzw. Straftaten das Ziel hat Aufmerksamkeit in der Presse sowie in der Bevölkerung zu erzeugen. D.h. die kriminellen Handlungen bzw. Straftaten sind hier Mittel zum Zweck um eine öffentliche Reaktion zu erhalten und sind damit einer untergeordneten Bedeutung zu zuordnen. Die Beklagten hatten mehrere Verfahren bezüglich der kriminellen Handlungen bzw. Straftaten in denen diese auch teilweise verurteilt wurden. Eine Verdeckung oder Verschleierung dieser Taten fand nicht statt und die „letzte Generation“ hat dieses auch nicht versucht. Alle Taten waren öffentlich und die Namen der „TäterInnen“ wurden mitgeteilt. Somit muss man davon ausgehen, dass die diese Straftaten nicht im Vordergrund standen, sondern die Darstellung die Ziele der „letzte Generation“ in der Öffentlichkeit. Wie auch das nun von der Staatsanwaltschaft Neuruppin eigenleitet Verfahren zeigt. Die „letzte Generation“ sucht auch hier die Öffentlichkeit und nennt die Namen der Täterinnen und Täter um den Anliegen der „letzte Generation“ Nachdruck zu verleihen. Daran ist zu erkennen, dass die Straftaten eine untergeordnete Bedeutung nach §129 Abs. 3.2 haben. Eine Ableitung, dass die „letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung sein soll, ist somit nicht begründbar und das Verfahren hätte in Anbetracht der Gesetzestext im Vorfeld eingestellt werden müssen. Des Weiteren muss von der Vereinigung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen, um den Tatbestand zu erfüllen. Es ist nicht Begründbar warum aus den Taten der „letzte Generation“ eine Höhere erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht soll, wie aus den Streiks und sonstigen Demonstrationen wie z.B. den Bauernprotesten die durch den Art. 8 Abs. 1 GG jedem Mitbürger der Bundesrepublik Deutschland zusteht. Die Proteste der „letzte Generation“ sind, ob angemeldet oder unangemeldet, diesen Protesten gleichzusetzen. Die öffentliche Sicherheit war immer gegeben und wurde auch nicht gefährdet. Leider ist es für die Generation, die sich in der „letzte Generation“ zusammengefunden hat, eine Zeit in der sie, begründet oder unbegründet, dass Gefühl hat, nicht gehört zu werden. Sie haben Angst vor der Zukunft und sehen, dass die vorherigen Generationen anscheinend kein Interesse haben, ihnen Gehör zu schenken. Für mich ist es verständlich und sehe in der Vereinigung keine kriminellen Strömungen. Man könnte es eher als Hilferuf verstehen, die in unserem Land gehört werden muss. Die Gesetze, hier wäre z.B. der §20a GG zu nennen, zum Schutz für diese Generationen wurde und wird von unseren Regierungen in Deutschland vernachlässigt. Das Wachrütteln der Gesellschaft durch die „letzte Generation“ war und ist nötig und ist legitim im Sinne des Grundgesetzes. Dass die Zivilgesellschaft schon längst die Ziele der „letzte Generation“ übernommen hat, kommt erst langsam in den Staatsorganen an. Die Worte „Nachhaltigkeit“, „CO²-Fussabdruck“ und „Klimaschutz“ werden ernst genommen und das Leben der deutschen Bevölkerung danach ausrichtet. Dieses scheint mir allerdings, wie ich in diesem Prozess feststellen muss, in den Staatsorganen noch nicht verstanden worden zu sein. Der Staat ist jedoch die Bevölkerung, die sich aus Großeltern, Eltern und Kindern zusammensetzt. Keine Generation will seinen Nachkommen ein nicht lebenswertes Leben hinterlassen. Die Proteste der „letzte Generation“ war und ist nötig, um ein Wandel hervorzubringen. Daraus eine kriminelle Vereinigung zu machen ist einer Staatsanwaltschaft sowie eines demokratischen Staates nicht würdig. Die Kraft der Staatsanwaltschaft sollte hier eher der Einhaltung des Artikels 20a GG gelten. Erfüllt die Bundesregierung Ihre Aufgaben in diesem Sinne? |
Niklas Korte | es ist absurd die Letzte Generation als eine kriminelle Vereinigung einzustufen. Friedlicher, oft angekündigter Protest muss auf der Straße stattfinden dürfen. Kriminelle Vereinigungen könnten da viel eher die aktuelle (und vielen vor ihr) Bundesregierung sein, die die Klimaziele nicht erreicht und den Protest daher erst nötig macht. Kriminelle Vereinigung könnte da der Bauernverband sein mit seinen deutlich gewaltvolleren Protesten... |