Es sind bereits
2162
Stellungnahmen eingegangen.
Bei einigen haben uns die Autor:innen erlaubt, sie hier zu veröffentlichen:Name | Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft |
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Hansgert Butterweck | Ich sehe mich zur Abgabe einer Stellungnahme veranlasst, da ich die Vorgehensweise gegen die Klimaaktivistinnen aus bürgerlicher Sicht für besorgniserregend halte. Die Kriminalisierung von Protest, Versammlungen, Demonstrationen, die auch umbequem seien können, aber niemanden einen persönlichen Schaden zugeführt haben oder erhebliche Nachteile beschert haben oder damit gedroht haben, ist geeignet das Vertrauen in den demokratischen Rechtsstaat zu unterwandern. Insbesondere wenn man in anderen gesellschaftlichen Gruppierungen - Stichwort Bauernproteste - massive Eingriffe in die Sicherheit unter Inkaufnahme von Gefährdungen toleriert und von einer Verfolgung und Ermittlungen ausnimmt. Das erweckt den Eindruck, dass die umfangreichen Ermittlungen gegen die Klimaaktivistinnen völlig unverhältnismäßig zu sein scheinen. Dieses Ungleichgewicht in der Betrachtung von Protestformen scheint in der Urheberschaft begründet sein, was für mich als juristischen Laien ein verstörendes Bild auf die Justiz wirft. Ich bitte deshalb um Klärung dieses Sachverhaltes. |
nur für die StA sichtbar | Die letzte Generation besteht aus Menschen, die mit ihren Aktionen zwar Störungen des öffentlichen Lebens verursachen, aber keinesfalls in eine Kategorie mit Mafias gesteckt gehören. Ziviler Ungehorsam ist in einer Demokratie ein legitimes Mittel der Partizipation, insbesondere in Krisenzeiten. Die Klimakrise droht, unsere Lebensgrundlagen zu zerstören. Das ist seit Langem bekannt und von der überwältigenden Mehrheit der Wissenschaft akzeptiert. In Anbetracht dieser Tatsachen halte ich es für unverantwortlich, die letzte Generation als kriminelle Vereinigung zu kategorisieren. |
Dr. Dirk Dobritzsch | Obwohl Deutschland den Tatbestand weiter fasst, als die Europäische Union vorgibt und so besonders politischer Protest und Vereinigen zu selbstlosen Zielen unter §129 StGB fallen können, während die EU vorschlägt den Vorwurf der „kriminellen Vereinigung“ zu begrenzen, trifft durch das Antreten zur Europawahl der gegründeten politische Vereinigung, die nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde, der Ausschlusstatbestand des Absatz 3 in Kraft, wodurch das Handeln der Letzten Generation und deren Unterstützende vom Tatbestand ausgeschlossen und somit als Ausdruck des Parteienprivilegs nicht relevant im Rahmen der Strafbarkeit „krimineller Vereinigungen“ ist. |
Nico Lilien | Bitte das kan doch nicht sein: das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren ist eine Gefahr für die engagierte Zivilgesellschaft und unsere Demokratie allgemein. |